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Ladezustand der Pistole offen: Urteil wegen Waffen-Zweifeln aufgehoben

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Pistole am Gürtel, Messer in der Hand – und keiner fragt nach dem Ladezustand. Das Landgericht verurteilt wegen schwerer räuberischer Erpressung und bewaffneten Drogenhandels. Doch was gilt, wenn unklar bleibt, ob die Waffe überhaupt einsatzbereit war?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 304/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Teile der Verurteilung auf, weil Pistole, Messer und Therapieaussicht unklar blieben.
  • Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und bewaffnetem Drogenerwerb fällt teilweise weg.
  • Das Gericht fand keine sicheren Feststellungen zu Pistole, Ladezustand und Messerzweck.
  • Die Therapieunterbringung scheiterte, weil die Erfolgsaussicht nicht sorgfältig geprüft wurde.
  • Die übrige Revision scheiterte; die verbliebenen Feststellungen bleiben bestehen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.12.2023
  • Aktenzeichen: 3 StR 304/23
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Maßregelrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Waffen-, Drogen- und Maßregelfragen

Wann greift die Revision im Strafrecht bei Waffenfehlern?

Eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 StGB setzt stets voraus, dass der Täter eine Waffe verwendet. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zur einfachen Erpressung bedroht der Täter das Opfer unmittelbar mit körperlicher Gewalt oder einer Waffe, was den Tatbestand deutlich schwerwiegender macht. Bei Pistolen muss das zuständige Gericht präzise feststellen, ob es sich um eine echte Schusswaffe oder lediglich um eine Schreckschusspistole handelt. Eine ungeladene Schusswaffe ohne griffbereite Munition erfüllt den spezifischen Waffenbegriff des Strafgesetzbuches nicht. Schreckschusspistolen gelten rechtlich nur dann als Bewaffnung, wenn der Explosionsdruck nach vorne austritt und dadurch erhebliche Verletzungen verursachen kann.

Was Sie prüfen müssen: Wurden Sie wegen eines bewaffneten Delikts nach § 250 StGB verurteilt? Dann kontrollieren Sie im Urteil, ob das Gericht exakt dokumentiert hat, um welche Art von Waffe es sich handelte (echte Schusswaffe oder Schreckschusswaffe), ob sie geladen war und ob Munition griffbereit lag. Fehlt eine dieser Feststellungen, ist das ein möglicher Revisionsgrund.

Wie entscheidend diese technischen Details für eine Verurteilung sind, zeigte sich bei der Überprüfung eines Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. März 2023. Die Richter der Vorinstanz hatten einen Mann wegen Waffendelikten, versuchten Totschlags und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast neun Jahren verurteilt. Das bedeutet konkret: Bei mehreren Straftaten bildet das Gericht eine einzige Gesamtstrafe, die niedriger ist als die Summe aller Einzelstrafen – fällt ein Delikt später weg, muss das Gericht die Gesamtstrafe neu berechnen. Dem Schuldspruch lag unter anderem eine Tat vom 4. September 2022 zugrunde, bei der der Verurteilte seine Vermieterin mit einer Pistole bedrohte, um 150 Euro Bargeld zu erpressen. Aus reiner Angst hob die Frau das geforderte Geld von einem Konto ab und übergab es an den Mann.

Fehlende Feststellungen zur Pistole

Der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az….


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