Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 AR 91/26 e
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht hält die Verweisung aus München für unbindend und schickt die Sache zurück.
- München hat den Fall vorschnell nach Ludwigshafen verwiesen.
- Das Gericht sah Willkür und fehlende Aufklärung der Tatsachen.
- Der Sitz blieb München; die Geschäftsanschrift allein änderte nichts.
- Das Amtsgericht München muss nun die Zuständigkeit genauer prüfen.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 16.06.2026
- Aktenzeichen: 101 AR 91/26 e
- Verfahren: Zuständigkeitsbestimmung im Insolvenzverfahren
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Gerichtsstand, Zuständigkeit
- Relevant für: Insolvenzgerichte, Gläubiger, Schuldner, Liquidatoren
Wann ist München zuständig?
Gemäß den Vorgaben des Insolvenzrechts richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach strengen Kriterien. Nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO ist grundsätzlich das Insolvenzgericht an dem Ort zuständig, an dem der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Lässt sich ein solcher Mittelpunkt nicht feststellen, greift nachrangig der allgemeine Gerichtsstand. Für diese Zuweisung ist stets der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Insolvenzantrag beim Gericht eingeht. Dem Gericht obliegt dabei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO eine ausdrückliche Amtsermittlungspflicht, um die exakten Tatsachen festzustellen, die diese Zuständigkeit begründen.
Der allgemeine Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten – bei Unternehmen also in der Regel der Ort, an dem sie offiziell gemeldet sind. Er greift immer dann, wenn sich kein spezieller Gerichtsstand wie der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit feststellen lässt.
Die Tragweite dieser gesetzlichen Vorgaben bildete den Kern eines komplexen Zuständigkeitsstreits. Am 7. April 2026 beantragte ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die sich formal in Liquidation befand. Zwischen den Verfahrensbeteiligten entspann sich ein Streit über die Frage, ob der offiziell im Handelsregister eingetragene Sitz in München oder eine geänderte Geschäftsanschrift des Liquidators im pfälzischen S. bei Ludwigshafen als maßgeblicher Gerichtsstand heranzuziehen sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht traf am 16. Juni 2026 keine finale Entscheidung über den Gerichtsort, sondern gab die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung zurück an das Amtsgericht München, da die unternehmerischen Aktivitäten im Vorfeld nicht ausreichend beleuchtet wurden.
Liquidation bedeutet konkret: Die Gesellschaft wird aufgelöst und ihr verbliebenes Vermögen wird verwertet, um die Gläubiger zu bezahlen. Während dieser Abwicklungsphase existiert die Firma zwar noch rechtlich weiter, darf aber keine neuen Geschäfte mehr aufnehmen….