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Ausgenutzte Angst genügt nicht: Raub scheitert ohne Wegnahmemittel

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Zwei Männer im Schlafzimmer, Schläge ins Gesicht, ein blutendes Opfer. Der Besuch galt gar nicht dem Fernseher – doch das Gerät verschwindet trotzdem. Reicht das für einen Raub, wenn die Gewalt ursprünglich einen anderen Grund hatte?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 115/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt Raub- und Erpressungsverurteilungen, weil die frühere Gewalt nicht mehr aktuell drohte.
  • Der BGH hob K.s Rauburteil im Fall II.1 und R.s Urteil vollständig auf.
  • Er sah keinen aktuellen Drohcharakter mehr, als der Fernseher und das Handy wechselten.
  • Bloße Angst des Opfers reicht nicht. Es braucht eine frische Drohung oder Gewalt.
  • K.s übrige Revision scheiterte. Die Gesamtstrafe fiel mit dem aufgehobenen Fall ebenfalls weg.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 07.11.2023
  • Aktenzeichen: 4 StR 115/23
  • Verfahren: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Raub, räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Raub und Erpressung

Was sind die Voraussetzungen für den Raub nach § 249 StGB?

Ein Mann und seine familiäre Begleiterin drangen gewaltsam in die Wohnung einer Frau ein, misshandelten sie schwer und nahmen später deren Fernseher sowie ein Mobiltelefon an sich. Der Bundesgerichtshof hob am 7. November 2023 (Az. 4 StR 115/23) die daraufhin ergangenen Verurteilungen des Landgerichts Essen wegen schweren Raubes und räuberischer Erpressung teilweise auf und verwies die Sache zurück. Für einen Raub nach § 249 Abs. 1 StGB muss strafrechtlich zwingend Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt werden. Diese erheblichen Nötigungsmittel müssen als Mittel dienen, um die Wegnahme der fremden Sache überhaupt erst zu ermöglichen.

Nötigungsmittel ist dabei der Oberbegriff für jedes Mittel, das den Willen des Opfers beugt – also körperliche Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel wie etwa Verletzungen.

Das Gesetz fordert hierbei einen finalen Konnex zur Vermögensverschiebung. Der Vorsatz eines Täters zur Wegnahme darf folglich nicht erst nach dem Ende der Gewalthandlung gefasst werden. Die Überprüfung des konkreten Falls offenbarte, wie engmaschig diese rechtlichen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis ausgelegt werden.

Gewalteskalation in der Wohnung

Die beiden Personen waren in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen, um diese wegen eines Verhältnisses mit dem ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des Mannes zur Rede zu stellen. Der Haupttäter schlug dem Opfer mehrfach ins Gesicht und gegen den Kopf. Anschließend hielt er der Frau ein Messer in Richtung des Kopfes und drohte, er werde ihren Kindern etwas antun, falls sie erneut um Hilfe rufe. Daraufhin schlug und trat er weiter auf sie ein. Erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt nahm er den Fernseher der Geschädigten an sich. Das Landgericht Essen hatte ihn in der Vorinstanz am 5. Dezember 2022 unter anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Bundesrichter in Karlsruhe mussten nun jedoch bewerten, ob die zuvor eingesetzte Gewalt die spätere Wegnahme des Fernsehers im strafrechtlichen Sinne tatsächlich trug….


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