Die Dreimonatsfrist für Kurzarbeitergeld läuft um Mitternacht ab – der Antrag liegt im Briefkasten. Doch die Post braucht drei Tage länger. Jetzt klärt das Bundessozialgericht, ob trotzdem Anspruch besteht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 3/23 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG stoppt die Ablehnung, weil das Gericht den Fall noch nicht vollständig geprüft hat.
- Das BSG hob das Urteil auf und schickte den Fall zurück.
- Der Bescheid von April 2020 bewilligte noch kein Kurzarbeitergeld.
- Die Frist kann trotzdem offen sein. Wiedereinsetzung bleibt möglich.
- Der Betriebsrat fehlte im Verfahren. Das muss das LSG nachholen.
- Corona ändert die Frist nicht automatisch. Weitere Prüfung folgt.
- Gericht: BSG
- Datum: 05.06.2024
- Aktenzeichen: B 11 AL 3/23 R
- Verfahren: Revisionsverfahren mit Zurückverweisung
- Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Sozialrecht, Verfahrensrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Agentur für Arbeit, Sozialgerichte
Wann gilt die Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld?
Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III muss ein Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer gebundenen Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den die Unterstützungsleistungen beantragt werden. Für die pauschalierte Erstattung von angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen gelten nach § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 2 Abs. 1 KugV die entsprechenden formalen rechtlichen Voraussetzungen.
Eine teleologische Reduktion oder eine generelle Unanwendbarkeit dieser festen Fristabläufe aufgrund der außergewöhnlichen Situation der Corona-Pandemie ist im Gesetz rechtlich nicht vorgesehen. Eine „teleologische Reduktion“ bedeutet: Ein Gericht würde ein Gesetz entgegen seinem klaren Wortlaut einschränkend auslegen, weil der Sinn und Zweck der Regelung dies gebiete. Das BSG hat hier entschieden, dass eine solche richterliche Korrektur der Fristregeln wegen Corona nicht zulässig ist – das Gesetz lasse dafür keinen Spielraum.
Die Fristenregelung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht aufgrund Corona-bedingter Besonderheiten unanwendbar oder teleologisch zu reduzieren. Eine teleologische Reduktion kann vorzunehmen sein, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle nicht angewendet werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. – so das Bundessozialgericht
Frist konkret berechnen: Die Drei-Monats-Frist beginnt am Ende des Kalendermonats, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Beispiel: Für den Monat März endet die Frist am 30. Juni, für April am 31. Juli. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich innerhalb dieses Fensters und sichern Sie den Zugangsnachweis ab – etwa per Einschreiben, persönlicher Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder Fax mit Sendebericht. Warten Sie bis zum letzten Tag, riskieren Sie, dass unvorhergesehene Zustellprobleme Ihre Frist zerstören….