Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 16 AL 196/21
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verweigert Kurzarbeitergeld, weil die Firma trotz bekannter Risiken neu einstellte.
- Die Klage scheitert vollständig. Die Klägerin bekommt kein Kurzarbeitergeld für September bis November 2021.
- Das Gericht sieht das Risiko bei der Klägerin. Sie expandierte trotz bekannter Lieferprobleme.
- Kurzarbeitergeld schützt nicht vor eigenen Fehlentscheidungen. Es springt nicht bei normalem Betriebsrisiko ein.
- Auch die Schichtausfälle halfen nicht. Das Gericht hielt sie für vermeidbar.
- Gericht: Sozialgericht Landshut
- Datum: 20.10.2023
- Aktenzeichen: S 16 AL 196/21
- Verfahren: Klage auf Kurzarbeitergeld
- Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Sozialrecht
- Relevant für: Zeitarbeitsfirmen, Arbeitgeber, Arbeitsagenturen
Warum scheiterte der KUG-Anspruch?
Das Gesetz verlangt nach § 95 Satz 1 SGB III für die Zahlung von Kurzarbeitergeld einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall sowie die Erfüllung betrieblicher und persönlicher Voraussetzungen. Das bedeutet konkret: Der Betrieb muss mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und das persönliche Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt sein. Zudem ist die formelle Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit zwingend erforderlich. Ein solcher Ausfall gilt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur dann als erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
In einem konkreten Verfahren wies das Sozialgericht Landshut die Klage eines überregionalen Personaldienstleistungsunternehmens auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für den Zeitraum September bis November 2021 vollständig ab (Az. S 16 AL 196/21). Die Zeitarbeitsfirma hatte für eine neu gegründete Niederlassung Leiharbeitnehmer an einen Automobilhersteller überlassen. Als der Entleihbetrieb kurzfristig Schichten absagte, machte das Dienstleistungsunternehmen pandemiebedingte Lieferengpässe in der Automobilindustrie als Grund für den Arbeitsausfall geltend. Die beklagte Arbeitsagentur verweigerte jedoch die Zahlungen und erkannte keinen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes an.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/kurzarbeitergeld-bekannte-lieferkettenkrise/