Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 2/24 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG bestätigt: Nach drei Monaten Pause braucht Kurzarbeitergeld eine neue Anzeige.
- Der Kläger verlor. Kurzarbeitergeld für Dezember 2020 fällt weg.
- Die Anzeige aus März 2020 wirkte nach der langen Pause nicht fort.
- Das Gericht verlangte eine neue Anzeige. Rückwirkung lehnte es ab.
- Für Januar 2021 fehlte ein ablehnender Bescheid. Die Klage war insoweit unzulässig.
- Gericht: BSG
- Datum: 04.06.2025
- Aktenzeichen: B 11 AL 2/24 R
- Verfahren: Revision im Sozialrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Kurzarbeitergeld, Sozialgerichtsbarkeit
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Agenturen für Arbeit
Wann ist eine neue Anzeige für Kurzarbeitergeld nötig?
Nach dem Gesetz erfordert eine Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs von mindestens drei zusammenhängenden Monaten eine neue Anzeige des Arbeitsausfalls. Dies ist in § 104 Abs. 3 SGB III gesetzlich verankert. Durch eine derart lange Pause wird der bisherige Leistungsfall rechtlich beendet. Wer danach wieder staatliche Lohnersatzleistungen benötigt, muss einen neuen Leistungstatbestand nachweisen und alle Anspruchsvoraussetzungen erneut darlegen. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit erneut belegen, dass überhaupt ein wirtschaftlicher Arbeitsausfall vorliegt und alle gesetzlichen Bedingungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind – so als hätte es die erste Kurzarbeitsphase nie gegeben. Zudem gilt nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III, dass die Anzeige erst ab dem Kalendermonat wirkt, in dem sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Wie strikt diese formalen Vorgaben in der gerichtlichen Beurteilung angewandt werden, zeigt ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht aus dem Sommer 2025 (Aktenzeichen: B 11 AL 2/24 R). Ein Friseursalon-Inhaber hatte im März 2020 für zwei seiner Angestellten wegen der einsetzenden Corona-Pandemie Kurzarbeit wirksam angezeigt. Daraufhin bewilligte die Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden finanziellen Mittel für die Monate März und April 2020. Nach dieser kurzen Phase kehrte der Handwerksbetrieb jedoch für weit mehr als drei Monate zur gewohnten Vollarbeit zurück.
Die Revision ist das letzte Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren: Das Bundessozialgericht als höchste Instanz prüft dabei nur noch, ob die Vorinstanzen das Recht falsch angewandt haben – nicht mehr, ob die Tatsachen korrekt festgestellt wurden.
Als der Arbeitgeber dann erst im Februar 2021 erneut Leistungen für den Monat Dezember 2020 für nun drei Mitarbeiterinnen beantragte, weigerte sich die Behörde zu zahlen. Das oberste deutsche Sozialgericht wies die Revision des Betriebsinhabers vollumfänglich zurück und bestätigte damit die vorherigen Entscheidungen, unter anderem des Thüringer Landessozialgerichts….