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Freistellungsklausel unwirksam: Habe ich ein Recht auf Arbeit?

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Stand: Juni 2026 – Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026, Az. 5 AZR 108/25 Eine Kündigung ist ausgesprochen, und kurz darauf folgt die Anweisung: Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, der Arbeitgeber stellt Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt frei. Für viele klingt das nach einer Formalie, die im Arbeitsvertrag eben so geregelt ist. Doch genau diese vermeintliche Selbstverständlichkeit hat das Bundesarbeitsgericht jetzt ins Wanken gebracht. Das Gericht hat eine Standardklausel kassiert, die in unzähligen deutschen Arbeitsverträgen steht: die pauschale Freistellungsklausel. Für Sie als Arbeitnehmer steckt darin eine wichtige Botschaft – nicht alles, was in Ihrem Vertrag steht, ist auch wirksam. Und im entschiedenen Fall ging es nicht um eine Formalie, sondern um bares Geld.

Freistellungsklausel im Vertrag: Das Wichtigste in Kürze

  • Eine pauschale Freistellung kann für Sie teuer werden: Sie verlieren bis zum Vertragsende die Arbeit und womöglich auch Sachleistungen wie den Dienstwagen.
  • Freistellung heißt im Alltag: Sie sollen nach Hause gehen und trotzdem weiter Gehalt bekommen, zum Beispiel bis zum Ende der Kündigungsfrist.
  • Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer mit einer vorformulierten Klausel im Standardvertrag, die der Arbeitgeber nach einer Kündigung einfach ziehen will.
  • Prüfen Sie Ihren Vertrag und verlangen Sie entgangene Leistungen schriftlich, bevor kurze Fristen ablaufen.
  • Der wichtigste Hebel ist eine klare schriftliche Geltendmachung mit konkreter Summe und Zeitraum.
  • Ist die Klausel unwirksam und der Entzug des Wagens nicht gerechtfertigt, kommt oft eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld in Betracht.

Wann darf der Arbeitgeber den Dienstwagen nach einer Freistellung entziehen?

Der Kläger war seit Anfang 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Zu seiner Ausstattung gehörte ein Dienstwagen, den er auch privat fahren durfte. Sein Arbeitsvertrag enthielt in § 20 eine typische Formulierung: Der Arbeitgeber sei berechtigt, ihn „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Eine separate Dienstwagenregelung erlaubte es zudem, ihm das Fahrzeug zu entziehen, sobald eine solche Freistellung erfolgte. Der Arbeitnehmer kündigte selbst, mit der vertraglichen Frist von sechs Monaten zum 30. November 2024. Daraufhin stellte ihn der Arbeitgeber mit Schreiben vom 31. Mai 2024 frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30. Juni 2024 zurückzugeben. Der Gebietsleiter gab das Fahrzeug zurück – verlor damit aber für die restliche Vertragslaufzeit einen geldwerten Vorteil, den er bis dahin privat genutzt hatte. Eine Entschädigung dafür zahlte der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen. Er verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung von 510 Euro brutto pro Monat für die Zeit von August bis November 2024. Seine Argumentation: Wenn die Freistellung wegen einer unwirksamen Klausel zu Unrecht erfolgte, entfällt auch die Grundlage für den Entzug des Dienstwagens. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab….


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