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Freistellung nach Kündigung: Dienstwagen erst zum Monatsende entziehen

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Kündigung, sofortige Freistellung – der Dienstwagen soll sofort zurück. Dabei hat der Arbeitnehmer die private Nutzung für den gesamten Monat versteuert. Ob der sofortige Entzug zulässig ist und ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 171/24

Das Wichtigste im Überblick

BAG spricht nur Entschädigung bis Monatsende zu, weil der Wagen zu früh weg war.
  • Das Gericht gibt dem Kläger nur für neun Tage im Mai Recht.
  • Die Klausel zum Widerruf bleibt wirksam, doch der Zeitpunkt war falsch.
  • Der Kläger hatte den Wagen schon versteuert und durfte ihn bis Monatsende nutzen.
  • Für Juni bis August verliert der Kläger seinen Zahlungsanspruch.

  • Gericht: BAG
  • Datum: 12.02.2025
  • Aktenzeichen: 5 AZR 171/24
  • Verfahren: Revision im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Schadensersatz
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Fuhrparkverantwortliche

Wann ist der Entzug der Dienstwagennutzung zulässig?

Die private Nutzung eines Dienstwagens stellt einen geldwerten Vorteil und somit einen Teil des Sachbezugs gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Das bedeutet konkret: Der Firmenwagen ist keine bloße Gefälligkeit des Arbeitgebers, sondern zählt rechtlich als Vergütungsbestandteil – so als würde ein Teil des Gehalts in Form eines Autos ausgezahlt. Ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt für diesen Teil der Vergütung muss nach § 308 Nr. 4 BGB immer transparent und klar formuliert sein. Ohne einen wirksamen rechtlichen Vorbehalt ist ein Arbeitgeber ansonsten nach § 611a Abs. 2 BGB fest dazu verpflichtet, das Fahrzeug bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf eine Widerrufsklausel zur Dienstwagennutzung. Fehlt diese oder ist sie unklar formuliert, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen das Fahrzeug bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht entziehen. Kontrollieren Sie auf Ihren Gehaltsabrechnungen, ob der geldwerte Vorteil des Wagens exakt ausgewiesen ist — nur bei nachvollziehbarer Berechnung hält eine Widerrufsklausel der AGB-Kontrolle stand.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 171/24) über den Streit eines kaufmännischen Leiters, der nach einer betriebsbedingten Kündigung seinen Firmenwagen abgeben musste. Während das Unternehmen die Fahrzeugnutzung ab dem 23. Mai 2023 komplett streichen wollte, sprach das Gericht dem Mann für den restlichen Mai eine Entschädigung zu und wies die weitreichenden Zahlungsforderungen für die Folgemonate ab. Dem Konflikt lag ein Arbeitsvertrag mit einem Betreiber von Seniorenzentren zugrunde. Die dortige Klausel in § 10 Abs. 2 erlaubte dem Unternehmen explizit einen Entzug des Wagens, sobald eine Kündigung vorlag und der Mitarbeiter von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Freistellung bedeutet: Der Arbeitgeber entbindet den Arbeitnehmer von der Pflicht zu arbeiten, das Arbeitsverhältnis läuft aber formal weiter – inklusive Lohnzahlung….


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