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Deutsche Heimatbasis als Betriebsabteilung: KUG trotz Auslandssitz

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Corona-Krise, Flugverbot, die Crew steht still. Kurzarbeit soll die Gehälter retten – doch der Firmensitz liegt im Ausland, die Behörde verwehrt das Geld.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 1/24 R

Das Wichtigste im Überblick

BSG verneint Zahlung direkt, bestätigt aber den Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid.
  • Das Gericht hob die Zahlung von Kurzarbeitergeld und Beiträgen auf.
  • Die Klägerin bekam aber Recht beim Anerkennungsbescheid.
  • Heimatbasen in Deutschland gelten als Betriebsabteilungen.
  • Die Klägerin darf nicht sofort auf Zahlung klagen.
  • Für Flugpersonal zählt die Heimatbasis als Arbeitsort.

  • Gericht: BSG
  • Datum: 12.03.2025
  • Aktenzeichen: B 11 AL 1/24 R
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kurzarbeitergeld, Sozialversicherungsrecht
  • Relevant für: Fluggesellschaften, Arbeitgeber mit Auslandssitz, Agenturen für Arbeit, Beschäftigte in Homebases

Wann ist Flugpersonal kurzarbeitsfähig?

Der rechtliche Anspruch auf das sogenannte Kurzarbeitergeld richtet sich nach den Regelungen der Paragrafen 95 und folgenden des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III), wobei insbesondere die betrieblichen Voraussetzungen gemäß § 97 SGB III entscheidend sind. Für das internationale Flug- und Kabinenpersonal gilt dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 derjenige Mitgliedstaat als Ort der ausgeübten Tätigkeit, in dem sich die jeweilige Heimatbasis befindet. Ob diese strukturellen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind, wird durch die zuständige Arbeitsagentur im Regelfall vorab über einen formellen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III verbindlich festgestellt.

Das bedeutet konkret beim Anerkennungsbescheid: Die Agentur für Arbeit stellt damit vorab verbindlich fest, ob ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung grundsätzlich für Kurzarbeitergeld infrage kommt – noch bevor konkrete Auszahlungsbeträge berechnet werden. Erst dieser Bescheid öffnet die Tür für die spätere Beantragung und Auszahlung der Gelder.

Mit der Auslegung dieser Struktur befasste sich das Bundessozialgericht (BSG), nachdem eine Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Malta auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld drängte. Das Unternehmen gehört zur irischen B-Gruppe und beanspruchte die finanziellen Hilfen für das festangestellte Flug- und Kabinenpersonal an mehreren deutschen Stationierungsorten – darunter eine große Heimatbasis am Flughafen in Köln – für den Corona-bedingten Ausfallzeitraum von Juni 2020 bis Februar 2021. Nachdem die lokale Agentur für Arbeit dies mehrfach mit der Begründung abgelehnt hatte, die irische Konzernstruktur weise in räumlicher und personeller Hinsicht keinen vollwertigen Betrieb oder eine Betriebsabteilung im deutschen Inland auf, fällten die obersten Sozialrichter am 12. März 2025 ein differenziertes Urteil (Az. B 11 AL 1/24 R): Die vorinstanzliche Verurteilung zur direkten Zahlung der Gelder wurde zwar aus prozessualen Gründen aufgehoben, das Flugunternehmen erhielt jedoch rechtlich verbindlich Anspruch auf den grundlegenden Anerkennungsbescheid.

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