Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 S 77/2123
Das Wichtigste im Überblick
Das Landgericht sprach dem Kläger die Reisekosten zurück, weil das gebuchte Hotel geschlossen war.
- Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 556 Euro und Anwaltskosten.
- Es sah den Rücktritt als kostenfrei an, weil die Reise nicht vertragsgemäß lief.
- Die 25-Prozent-Storno pauschale fiel weg, weil die Beklagte sie nicht ausreichend belegte.
- Ein Ersatzhotel half nicht, weil der Kläger genau diese gebuchte Anlage wollte.
- Gericht: LG Düsseldorf
- Datum: 25.10.2021
- Aktenzeichen: 22 S 77/2123
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Verbraucher, Anwälte
Wann ist ein Rücktritt von der Pauschalreise kostenlos?
Ein Reisender kann nach Paragraf 651h Absatz 1 Satz 1 BGB vor Reisebeginn jederzeit von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Dieser Storno ist rechtlich entschädigungslos möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Voraussetzung für die Kostenfreiheit ist, dass diese äußeren Ereignisse die Durchführung der gebuchten Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Für die gerichtliche Überprüfung einer solchen Situation ist laut Gesetzgeber eine objektive ex-ante-Prognose exakt zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich. Das bedeutet konkret: Es zählt nur, was aus damaliger Sicht absehbar war – nicht, was man erst rückblickend weiß.
Wollen Sie sich auf diesen kostenfreien Rücktritt berufen, dokumentieren Sie die außergewöhnlichen Umstände genau zum Zeitpunkt Ihrer Stornoerklärung. Speichern Sie Reisewarnungen, behördliche Schließungsverfügungen für Ihr konkretes Hotel oder offizielle Gesundheitshinweise als Screenshots mit Datum. Gerichte prüfen allein die Lage, die exakt an dem Tag objektiv erkennbar war, an dem Sie den Rücktritt erklärt haben – nicht die spätere Entwicklung.
Dementsprechend entspricht es der herrschenden Auffassung, dass es für einen kostenfreien Rücktritt gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund einer objektiven exante-Prognose mit erheblicher Wahrscheinlichkeit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten werden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung der Reisegäste an den Bestimmungsort führen würden. – so das Landgericht Düsseldorf
Auf die Berufung eines Urlaubers hin wendete das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 77/21) diese Vorschriften auf einen geplatzten Sommerurlaub an und änderte ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 23 C 315/20) komplett ab. Der Familienvater hatte am 3. Juni 2020 eine für den Juli geplante Reise nach Mallorca im Wert von 2….