Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 189/17
Das Wichtigste im Überblick
BGH stoppt Heizkostennachforderung, weil der Vermieter Belege anderer Wohnungen verweigerte.
- Der BGH wies die Klage als derzeit unbegründet ab.
- Der Vermieter trägt die Beweislast für richtige Heizkostenabrechnungen.
- Mieter dürfen Belege anderer Wohnungen prüfen, um Verteilung und Verbrauch zu kontrollieren.
- Ohne Belegeinsicht darf der Vermieter keine Zahlung für ungeprüfte Forderungen verlangen.
- Gericht: BGH
- Datum: 07.02.2018
- Aktenzeichen: VIII ZR 189/17
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Heizkostenabrechnung
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
Wann besteht ein Anspruch auf die Belegeinsicht?
Ein Mieterpaar aus dem hessischen Bensheim stritt mit der Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses um exorbitante Nachzahlungen für die zentrale Heizungsanlage, woraufhin der Bundesgerichtshof die Klage der Vermieterin in letzter Instanz als derzeit unbegründet abwies (Az. VIII ZR 189/17). Den rechtlichen Rahmen für solche Konflikte bildet § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach Vermieter eine geordnete Zusammenstellung der Rechnungen vorlegen und auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren müssen. Betroffene haben nach diesen verbindlichen Vorschriften stets ein berechtigtes Interesse an dieser Form der Prüfung, um die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung und insbesondere die exakte Verteilung der Kosten zu kontrollieren. Für das gesetzliche Einsichtsrecht reicht bereits ein allgemeines Kontrollinteresse aus, ohne dass Mietparteien ein besonderes oder tiefergehendes Verdachtsmoment explizit darlegen müssen.
Der konkrete Fall vor dem höchsten deutschen Zivilgericht zeigt eindrücklich, wie weitreichend dieses Recht der Beurteilung in der tatsächlichen Praxis greift. Die Bewohner hatten zwischen Oktober 2012 und August 2015 eine 94 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung gemietet und weigerten sich, die extrem hohen Abrechnungen für die Heizkosten in ihrem Gebäude unbesehen zu akzeptieren. Sie verlangten stattdessen Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen des Hauses, um die fehlerfreie Verteilung der abgerechneten Verbrauchseinheiten nachzuvollziehen. Das klagende Immobilienunternehmen verweigerte diesen notwendigen Transparenzschritt jedoch beharrlich mit dem Argument, die abgerechneten Werte in der eigenen Wohnung des Paares seien völlig unstreitig und zudem korrekt abgelesen worden. Dem trat der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 07.02.2018 deutlich entgegen und stellte klar, dass das ausgiebige Kontrollrecht der Hausbewohner selbstverständlich auch die Verbrauchsdaten der übrigen Nutzer im Haus umfasst, da ansonsten die Richtigkeit der Gesamtverteilung nicht überprüfbar bleiben würde….