Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 66/20
Das Wichtigste im Überblick
Mieter dürfen Originalbelege sehen; Kopien reichen meist nicht.
- Der BGH hob das Berufungsurteil auf und gab den Mietern recht.
- Originalbelege prüfen Kosten besser; ein besonderes Interesse braucht der Mieter nicht.
- Kopien genügen nur ausnahmsweise, etwa bei treuwidrigem oder unmöglichem Vorlegen.
- Der Vermieter trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
- Gericht: BGH
- Datum: 15.12.2021
- Aktenzeichen: VIII ZR 66/20
- Verfahren: Revision in einem Mietstreit über Betriebskostenbelege
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskostenabrechnung, Einsichtsrecht in Unterlagen
- Relevant für: Mieter, Vermieter, Hausverwaltungen bei Betriebskostenabrechnungen
Müssen Vermieter Originale vorlegen?
Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB beinhaltet die Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung auch das Recht des Mieters, auf Verlangen die dazugehörigen Unterlagen einzusehen. Gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB sind dafür die jeweiligen Belege vorzulegen, soweit sie erteilt worden sind. Der Bundesgerichtshof versteht diese gesetzliche Vorgabe prinzipiell als Pflicht zur Vorlage der Originalbelege, da lückenlose Ursprungsdokumente am besten geeignet sind, um die Korrektheit der Verwaltung rechnerisch zu überprüfen.
Dieser Anspruch auf die echten Dokumente stand im Zentrum eines Streits zwischen einer Vermieterin und ihren Mietern in Günzburg. Die Bewohner verlangten für die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017 explizit die Einsicht in die Originale, anstatt sich mit gelieferten Kopien zufriedenzugeben. Die Wohnungseigentümerin vertrat jedoch die Ansicht, die bloße Übersendung von Scans reiche zur Erfüllung ihrer Pflichten aus. Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 66/20) verwarf diese Ansicht in der Revision endgültig und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Das höchste Zivilgericht entschied, dass das Einsichtsrecht grundsätzlich die echten Papiere umfasst und die Mieter den Prozess damit auf ganzer Linie gewannen.
Eine Revision ist das letzte Rechtsmittel im Zivilprozess und geht ausschließlich zum Bundesgerichtshof. Dabei wird nicht neu verhandelt oder Beweise erhoben – der BGH prüft nur, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben. Das erstinstanzliche Urteil ist die Entscheidung des ersten Gerichts, hier also des Amtsgerichts Günzburg, das ursprünglich zugunsten der Mieter entschieden hatte.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.mietrechtsiegen.de/einsicht-originalbelege-betriebskostenabrechnung/