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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung: Korrektur zulasten des Mieters binnen 12 Monaten zulässig

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Erst das Guthaben auf dem Konto, dann die böse Überraschung: Vergessene Heizölkosten verwandelten die Erstattung in eine Nachforderung. Der Vermieter bestand auf Rückzahlung. Der Bundesgerichtshof klärte, ob das nach der bereits erfolgten Auszahlung überhaupt noch zulässig ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 296/09

Das Wichtigste im Überblick

BGH erlaubt Korrektur einer Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist.
  • Der Vermieter korrigierte die Abrechnung rechtzeitig und buchte 138,08 Euro zurück.
  • Der BGH sah kein Anerkenntnis und keinen Verzicht durch die erste Gutschrift.
  • Mieter können sich nicht auf eine fehlerhafte Erstabrechnung verlassen, solange die Frist läuft.
  • Nach Fristablauf sind solche Korrekturen nicht mehr möglich.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 12.01.2011
  • Aktenzeichen: VIII ZR 296/09
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Bereicherungsrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Wann ist eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig?

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der Vermieter eine Abrechnungsfrist einzuhalten. Innerhalb dieser laufenden Frist ist eine Korrektur der Abrechnung auch zuungunsten des Mieters rechtlich möglich. Nachforderungen sind nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Vermieter indessen – wie hier der Fall – eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung ohne weiteres vornehmen, auch wenn sie zu Lasten des Mieters ausfällt. – so der Bundesgerichtshof

Zwei langjährige Mieter aus G. wehrten sich gegen die nachträgliche Anpassung ihrer Nebenkostenabrechnung und forderten abgebuchtes Geld zurück – der Bundesgerichtshof (VIII ZR 296/09) wies ihre Klage in letzter Instanz ab und übertrug dem Paar die Kosten des Revisionsverfahrens. Die zuständige Vermieterin hatte in der ursprünglichen Abrechnung für das Jahr 2006 versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 Euro vergessen. Daraufhin ersetzte sie das unvollständige Dokument vom 6. Juli 2007 durch ein neues Schreiben vom 11. Dezember 2007. Da die angepassten Zahlen den Mietern noch deutlich vor dem 31. Dezember 2007 und damit rechtzeitig vor dem Ende der Frist zugingen, war die Korrektur rechtlich vollkommen wirksam.

Eine Revision ist das letzte Rechtsmittel im Zivilprozess: Der Bundesgerichtshof überprüft dabei nur noch, ob die Vorinstanzen das Recht falsch angewendet haben – neue Tatsachen oder Beweise werden nicht mehr berücksichtigt. Das bedeutet konkret: Dieses Urteil ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden; die unterlegene Partei trägt sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten dieser letzten Instanz.

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