Der Waggon steht bereit, die Reiselaune auch – doch der Zug rollt nie los. Der Reiseveranstalter streicht Bahnfahrt und Stadtbesuch und beruft sich auf nur 2 Prozent Routenänderung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C-104/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht sprach dem Kläger den vollen Reisepreis zu, weil wichtige Programmpunkte ausfielen.
- Die Beklagte muss 2.780 Euro und 367,23 Euro Anwaltskosten zahlen.
- Wegen Wetter entfielen Semmeringbahn und Wien-Besuch; das änderte die Reise wesentlich.
- Der Kläger trat deshalb wirksam zurück und musste keine Stornoentschädigung zahlen.
- Die Beklagte geriet nach 14 Tagen in Verzug, die Zinsen laufen ab Oktober.
- Gericht: AG Hersbruck
- Datum: 09.10.2025
- Aktenzeichen: 1 C-104/25
- Verfahren: Endurteil
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
- Streitwert: 2.780,00 €
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Verbraucher mit Pauschalreisen
Wann ist ein Rücktritt vom Reisevertrag kostenfrei möglich?
Ein Rücktritt ohne Zusatzzahlungen ist gemäß § 651g Abs. 1 S. 3 BGB zulässig, wenn der Reiseveranstalter wesentliche Eigenschaften einer Reiseleistung erheblich ändert. Dabei hat dieses spezialgesetzliche Rücktrittsrecht Vorrang vor dem allgemeinen Stornierungsrecht nach § 651h BGB. Eine derartige Änderung liegt vor, wenn die sich daraus ergebende Abweichung rechtlich eine Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 1 BGB darstellt. Das ist immer dann gegeben, wenn der gebuchten Reise die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Vor dem Amtsgericht Hersbruck erstritt ein Reisender nach einer kurzfristigen Änderung der Reiseroute sein Geld zurück. Der Kunde buchte für sich und seine Frau eine Erlebnisreise unter dem Titel „Gebirgsbahnen Europas: Auf den Spuren des Doppeladlers“ für Ende September 2024. Der Gesamtpreis lag bei 2.780,00 Euro. Eine Fahrt auf der berühmten Semmering-Bahnstrecke in Österreich sowie ein anschließender Besuch in Wien gehörten zu den im Katalog gepriesenen Höhepunkten der Fahrt. Am geplanten Abreisetag erkundigte sich der Kunde telefonisch beim Veranstalter und erfuhr, dass der zentrale Streckenabschnitt zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag aufgrund von Unwettern gesperrt sei. Der Besuch in der österreichischen Hauptstadt fiel mitsamt dem geplanten Abendessen komplett aus; stattdessen sollte der Bus die Touristen direkt nach Graz bringen. Noch am selben Tag erklärte der betroffene Reisende den Rücktritt vom Vertrag. Das Amtsgericht (Az. 1 C-104/25) urteilte später zugunsten des Kunden: Die Klage hatte vollständig Erfolg. Der Veranstalter durfte keinerlei Entschädigung verlangen und musste den vollen Preis zurückzahlen.
So erklären Sie den Rücktritt richtig
Im geschilderten Fall genügte ein Telefonat am selben Tag. Für Ihre eigene Absicherung gehen Sie besser schriftlich vor: Erklären Sie den Rücktritt per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Benennen Sie konkret, welche Programmpunkte gestrichen oder geändert wurden, und verweisen Sie auf die entsprechende Stelle in der Reisebeschreibung. Bewahren Sie den Nachweis der Zustellung auf – er entscheidet im Streitfall darüber, ob Ihr Rücktritt fristgerecht und nachweisbar erfolgt ist….