Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

100 % Minderung trotz Evakuierung zu Fuß nach Waldbrand

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Waldbrand auf Rhodos, das Hotel wird evakuiert – die Reise ist vorbei. Zählt das zum allgemeinen Lebensrisiko – oder muss der Reiseveranstalter zahlen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 122 C-18492/23

Das Wichtigste im Überblick

AG München verurteilt Reiseveranstalterin nach Waldbrand; Kläger bekommt 787 Euro, Zusatzkosten fallen weg.
  • Das Gericht minderte den Reisepreis für zwei Ausfalltage und rechnete den vollen Reisepreis an.
  • Der Waldbrand machte die Reise unbrauchbar; die Familie konnte das Hotel fluchtartig verlassen.
  • Mietwagen, Benzin und Taxi zahlte die Beklagte nicht; der Brand galt als außergewöhnlicher Umstand.
  • Die Rückbeförderung kürzte den Anspruch nicht; die Flugkosten zählten zum gesamten Urlaubspaket.

  • Gericht: AG München
  • Datum: 22.02.2024
  • Aktenzeichen: 122 C-18492/23
  • Verfahren: Endurteil
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 1.316,00 €
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Versicherte, Betroffene von Reiseabbrüchen

Wann liegt ein Mangel bei der Pauschalreise vor?

Ein Reisemangel nach § 651 i Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit eines Urlaubs von der vereinbarten oder stillschweigend vorausgesetzten Form abweicht. Der Reiseveranstalter ist gesetzlich verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und der finanzielle oder erholungsbezogene Nutzen nicht beeinträchtigt wird. Juristisch erfolgt dabei immer eine strikte Abgrenzung zwischen einem erheblichen Mangel und einer bloßen Unannehmlichkeit, die Reisende ohne Entschädigung hinnehmen müssen. Das bedeutet konkret: Ein erheblicher Mangel beeinträchtigt den Urlaub in spürbarem Ausmaß – etwa wenn der beworbene Strand kilometerweit entfernt statt direkt vor dem Hotel liegt. Eine bloße Unannehmlichkeit ist dagegen eine zumutbare Störung, wie ein leicht verzögertes Abendessen oder ein kurzfristiger Zimmertausch mit gleichwertigem Standard.

Fehlende Evakuierung durch den Reiseveranstalter

Für eine Familie, die 5.354 Euro für einen zehntägigen All-Inclusive-Urlaub zahlte, wandelte sich die Zeit auf Rhodos im Juli 2023 nach einem verheerenden Waldbrand in einen Albtraum, der letztlich vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde (Urteil vom 22.02.2024, Az. 122 C-18492/23). Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zu einer Zahlung von 787 Euro sowie Zinsen und wies darüber hinausgehende Forderungen ab. Zuvor war das Flammenmeer außer Kontrolle geraten, doch der Reiseveranstalter hatte keinen Bus zur Evakuierung bereitgestellt, weshalb die Eltern mit ihren zwei Kindern zu Fuß aus dem akut bedrohten Hotel fliehen mussten.

Die flüchtenden Urlauber verbrachten die Nächte unter extremen Bedingungen auf dem Fußboden einer Turnhalle und später auf den Fliesen eines Ersatzhotels, bevor sie durch ein anderes Touristikunternehmen in Sicherheit gebracht wurden. Das Gericht wertete die Flucht vor dem Feuer als gravierenden Reisemangel. Da bei einer Pauschalreise für den Veranstalter stets eine Erfolgshaftung gilt, durfte sich das betroffene Unternehmen nicht auf das Eingreifen Dritter herausreden….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge