Zum vorliegenden Urteilstext springen: 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20
Das Wichtigste im Überblick
Einkaufswagen-Schaden ist kein Unfall im Straßenverkehr; Strafbefehl gegen Angeschuldigten scheitert.
- Das Gericht lehnt den Strafbefehl ab.
- Der Einkaufswagen-Schaden zählt nicht als Verkehrsunfall.
- Es fehlte der straßenverkehrsspezifische Gefahrzusammenhang.
- Bloße Feststellungsprobleme reichen dafür nicht aus.
- Gericht: AG Dortmund
- Datum: 01.09.2020
- Aktenzeichen: 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20
- Verfahren: Strafbefehlsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Verteidiger, Fahrzeughalter, Parkplatznutzer
Was ist ein Unfall im Straßenverkehr nach § 142 StGB?
Ein Unfall im Straßenverkehr ist juristisch definiert als ein plötzliches, unerwartetes Ereignis, bei dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko verwirklicht. Notwendig für die Erfüllung dieses Tatbestands ist ein zwingender straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang. Das bedeutet konkret: Der Schaden muss gerade aus den typischen Gefahren des Straßenverkehrs entstanden sein – also etwa aus der Bewegung, Geschwindigkeit oder Dichte des Verkehrs – und nicht nur zufällig auf einem Parkplatz oder einer Straße passiert sein. Der gesetzliche Schutzzweck des Paragrafen 142 im Strafgesetzbuch zielt darauf ab, die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs wie dessen hohe Dichte, Schnelligkeit und die daraus resultierende Anonymität abschließend zu regulieren.
Das Amtsgericht Dortmund überführte diese theoretischen Kriterien im Beschluss vom 1. September 2020 in die gerichtliche Praxis und prüfte das Verhalten eines Mannes auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums. Unter dem Aktenzeichen 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20 wurde festgestellt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen Unfallflucht vollständig abgelehnt wird. Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Strafbefehl des Gerichts ohne vorherige Hauptverhandlung – ein vereinfachtes Verfahren, das die Staatsanwaltschaft beantragt, wenn sie die Faktenlage für eindeutig hält. Das entscheidende Ergebnis der gerichtlichen Prüfung lautet: Der beschuldigte Mann wurde nicht verurteilt. Die Richter urteilten, dass die reine Schwierigkeit der Identifizierung eines Schadensverursachers lediglich ein Teil des allgemeinen Lebensrisikos ist und sich daraus keine Besonderheit des Straßenverkehrs konstruieren lässt.
Unter einem „Unfall im Straßenverkehr“ ist nach allgemeiner Ansicht ein plötzliches, unerwartetes Ereignis im Verkehr zu verstehen, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das einen nicht nur völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. – so das Amtsgericht Dortmund
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/unfall-im-strassenverkehr-einkaufswagen-kein-unfall/