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Unerlaubte GKV-Rückführung: Honorar vollständig zurück

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Zurück in die GKV nach Jahrzehnten als Privatpatient – der Berater versprach es. Doch was, wenn genau diese Hilfe das ganze Geld kosten könnte?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-23 O 224/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Frankfurt kippt Rückführungs-Vertrag: Die Beklagte zahlt 14.538 Euro zurück.
  • Das Gericht hielt den Vertrag für nichtig und sprach Rückzahlung zu.
  • Die Beklagte bot laut Gericht echte Rechtsberatung, nicht nur Hilfe bei Formalitäten.
  • Ihre Garantie der Rückführung machte die Rechtsprüfung zum Hauptteil des Angebots.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten bekam der Kläger nicht, weil Verzug erst später eintrat.

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Aktenzeichen: 2-23 O 224/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bereicherungsrecht, Rechtsdienstleistungsrecht
  • Streitwert: 14.538,00 Euro
  • Relevant für: Versicherte, Beratungsunternehmen, Verbraucher, Rechtsanwälte

Darf ein Berater die Rückführung in die GKV abwickeln?

Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG liegt nach dem Gesetz immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erfordert. Gemäß § 3 RDG dürfen derartige Leistungen ausschließlich von Personen erbracht werden, die dazu gesetzlich befugt sind. Verstößt eine vertragliche Vereinbarung gegen dieses Rechtsdienstleistungsgesetz, ist sie nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.

Das bedeutet konkret: Ein nichtiger Vertrag wird rechtlich so behandelt, als hätte er nie existiert. Alle Zahlungen, die auf Grundlage dieses Vertrags geleistet wurden, müssen vollständig zurückerstattet werden.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte ein Beratungsunternehmen dazu, einem über 55 Jahre alten Kunden 14.538,00 Euro zurückzuzahlen, da der Anbieter ohne Erlaubnis den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung abwickeln wollte. Unter dem Aktenzeichen 2-23 O 224/25 verhandelte die Kammer über einen Dienstleistungsvertrag, in dem das Unternehmen eine erfolgreiche Rückführung aus dem System vertraglich garantierte. In den Unterlagen stand ausdrücklich, dass hauseigene Juristen die Anträge erstellen sowie sämtliche Anlagen und behördliche Bescheinigungen bearbeiten. Das Urteil vom 8. Dezember 2025 sprach dem betroffenen Versicherungsnehmer die volle Honorarsumme nebst Zinsen zu, wies jedoch seiner Forderung nach einer Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskost ab.

Haben Sie selbst einen Berater beauftragt, der Ihnen die Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung vertraglich garantiert hat? Prüfen Sie Ihren Vertrag auf folgende Merkmale: Wird eine „erfolgreiche Rückführung“ versprochen? Bearbeiten hauseigene Juristen Ihre Anträge? Tritt der Berater als Bevollmächtigter gegenüber Ihrer Versicherung auf? Erfüllt Ihr Vertrag mehrere dieser Punkte, ist er mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nichtig – und Sie haben Anspruch auf vollständige Rückzahlung Ihres Honorars.

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