Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 543/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt nur die Gesamtstrafe; Schuldspruch, Einzelstrafen und Einziehung bleiben bestehen.
- Der Bundesgerichtshof hob nur die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache zurück.
- Das Amtsurteil vom 7. September 2023 sperrte spätere Versuchstaten teilweise aus.
- Die Versuchstaten endeten erst mit der Mitteilung des Steuerstrafverfahrens am 27. Februar 2024.
- Bei neuer Strafbildung darf das Ergebnis zwei Jahre und acht Monate nicht übersteigen.
- Gericht: BGH
- Datum: 03.03.2026
- Aktenzeichen: 1 StR 543/25
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht, Strafzumessung
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Steuerstrafverfahren
Wann greift die nachträgliche Gesamtstrafe?
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB erfolgt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe stets unter Berücksichtigung der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung. Das bedeutet konkret: Wird jemand mehrfach verurteilt, kann das Gericht die einzelnen Strafen nachträglich zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammenfassen – die Gesamtdauer liegt dabei in der Regel niedriger als die Summe aller Einzelstrafen. In eine solche Gesamtstrafe können nur Einzelstrafen für Taten einbezogen werden, die bis zu diesem speziellen Zeitpunkt bereits beendet waren. Die rechtliche Beendigung einer Tat ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass sich das Unrecht der Tat abschließend beurteilen lässt.
Der Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 543/25) prüfte eine solche Zusammenführung bei einem Betreiber von Pizzerien, dessen Revision am Ende nur teilweise erfolgreich war, da lediglich die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Das Landgericht Aurich hatte den Mann am 18. August 2025 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dabei wurden Einzelstrafen aus einem älteren Urteil des Amtsgerichts A. vom 7. September 2023 einbezogen. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Gastronom unter anderem mit Verfahrensrügen – also Einwänden, die behaupten, dass im Prozessverlauf Verfahrensfehler aufgetreten sind, etwa bei der Beweiserhebung oder durch fehlerhafte Richterbesetzung –, die der Bundesgerichtshof jedoch abwies, da sie die strengen formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllten.
Wer selbst Revision einlegt und sich auf Verfahrensfehler berufen will, muss die extrem strengen formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen. Der BGH wies die Verfahrensrügen des Gastronomen zurück, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Wer diesen Schritt plant, braucht einen auf Strafrevisionen spezialisierten Verteidiger, der diese formalen Hürden beherrscht – pauschale Rügen werden sofort verworfen….