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Steuerhinterziehung im großen Ausmaß: Grenze bei 50.000 Euro

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50.000 Euro Steuerschaden durch fingierte Umsatzsteuerguthaben, die das Finanzamt einfach verrechnete – das Landgericht sah darin einen schweren Fall und verurteilte. Jetzt muss der BGH klären, ob die Verrechnung einer Auszahlung gleichsteht und damit das große Ausmaß begründet. Zudem rügt die Revision einen Formfehler bei der Vereidigung der Dolmetscherin – reicht das für die Aufhebung des gesamten Urteils?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 579/11

Das Wichtigste im Überblick

BGH verwirft die Revision: Dolmetscherfehler und Steuerfall ändern das Urteil nicht.
  • Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet.
  • Der Dolmetscherfehler änderte das Urteil nicht.
  • Bei Steuerhinterziehung zählt oft schon 50.000 Euro, bei bloßem Verschweigen 100.000 Euro.
  • Verrechnung zählt wie Auszahlung. Nachträgliche Schadensrückzahlung ändert das Merkmal nicht.
  • Das Protokoll durfte das Gericht nachträglich berichtigen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 15.12.2011
  • Aktenzeichen: 1 StR 579/11
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Steuerstrafrecht, Dolmetscherfragen

Was bedeutet Steuerhinterziehung in großem Ausmaß?

Das Merkmal „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) richtet sich nach objektiven Maßstäben. Die gesetzliche Grenze liegt grundsätzlich bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro, insbesondere wenn Täter steuermindernde Umstände vortäuschen oder ungerechtfertigte Erstattungen durch einen factischen Griff in die Kasse erlangen. Bei einem bloßen Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen oder unvollständigen Angaben steigt die Schwelle hingegen auf 100.000 Euro an. Unabhängig von diesen Schwellenwerten steht die Verrechnung eines nur zum Schein existierenden Auszahlungsanspruchs mit anderen tatsächlichen Steuerschulden einer direkten Auszahlung rechtlich gleich.

Mit den exakten Details dieser Berechnungsgrundlagen musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren wegen unwahrer Angaben in einer Umsatzsteuerjahreserklärung intensiv befassen (Az. 1 StR 579/11). Eine Revision ist dabei kein neues Verfahren: Der BGH überprüft nur, ob die unteren Gerichte Rechtsfehler begangen haben, und stellt keine Beweise mehr neu fest. In dem zugrunde liegenden Urteil bestätigte der 1. Strafsenat, dass für die Erreichung der Grenze tateinheitlich verwirklichte Taterfolge zusammenzurechnen sind. Das bedeutet konkret: Wenn ein Täter durch ein und dieselbe Handlung mehrere Steuerrechtsverstöße gleichzeitig begeht – etwa durch eine einzige Erklärung mit mehreren falschen Angaben –, werden alle daraus entstandenen Steuerschäden zu einem Gesamtbetrag addiert. Der betroffene Angeklagte hatte über die Ka. GmbH ein unrichtiges Umsatzsteuerguthaben für das Jahr 2009 erwirkt und dieses zum überwiegenden Teil mit bestehenden Lohnsteuerschulden des Unternehmens verrechnet. Der Mann legte erfolglos Revision gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 26….


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