Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 269/22
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt die Bewährung beim Steuerbetrug 2014 teilweise wegen zu milder Strafe.
- Der BGH hob die Einzelstrafe für 2014 und die Gesamtstrafe auf.
- Das Landgericht behandelte fast eine Million Euro zu Unrecht als Normalfall.
- Der verschleierte Auslandsbezug sprach gegen mildernde Umstände.
- Die übrigen Strafen für 2010 bis 2013 bleiben bestehen.
- Gericht: BGH
- Datum: 19.10.2022
- Aktenzeichen: 1 StR 269/22
- Verfahren: Revision der Staatsanwaltschaft
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Verteidiger, Steuerberater, Unternehmer
Wie erfolgt die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung?
Die Höhe der Strafe richtet sich bei fiskalischen Vergehen nach dem Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Zudem müssen Richter in jedem Verfahren prüfen, ob eine Indizwirkung für einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt, der eine deutlich strengere Sanktion nach sich zieht. Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe hat der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klare Grenzen gezogen. Eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt in solchen gewaltigen Größenordnungen nur dann in Betracht, wenn aufseiten des Täters besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall III. 2. der Urteilsgründe genügt nicht dem vom Senat aufgestellten Grundsatz, wonach bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. – so der Bundesgerichtshof
Die Indizwirkung funktioniert wie eine gesetzliche Vermutung: Sobald die hinterzogene Steuer eine Million Euro erreicht, geht das Recht automatisch von einem besonders schweren Fall mit höherem Strafrahmen aus. Das Gericht muss dann aktiv begründen, warum ausnahmsweise nur ein Normalfall vorliegen soll – und nicht umgekehrt.
Ein IT-Berater stand am 19. Oktober 2022 vor dem Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 269/22), weil er dem Staat bei der Einkommensteuer für das Jahr 2014 nahezu eine Million Euro vorenthalten wollte – und die Revision der Staatsanwaltschaft führte dazu, dass die zuständigen Richter die milde Strafe aufhoben. Das Landgericht Saarbrücken hatte den Geschäftsführer zuvor im zweiten Rechtsgang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und diese zur Vollstreckung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte für das Jahr 2014 einen Hinterziehungsbetrag von annähernd einer Million Euro angestrebt. Trotz dieser enormen Summe behandelte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts die Tat lediglich als Normalfall der Steuerhinterziehung….