Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI R 14/22
Das Wichtigste im Überblick
BFH prüft längere Frist bei fehlenden Steuererklärungen und verweist den Fall zurück.
- BFH hob das Urteil auf und schickte den Fall zurück.
- Bare Abrufbarkeit von Daten zählt nicht als Kenntnis des Bearbeiters.
- Die Kläger hatten wohl Erklärungspflichten, doch das reicht allein nicht.
- Das Finanzgericht muss nun Vorsatz oder Leichtfertigkeit noch prüfen.
- Gericht: BFH
- Datum: 14.05.2025
- Aktenzeichen: VI R 14/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung
- Relevant für: Steuerpflichtige, Finanzämter, Berater bei fehlenden Steuererklärungen
Wann verlängert Steuerhinterziehung die Frist?
Die reguläre Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Die Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, in dem das Finanzamt einen Steuerbescheid überhaupt noch erlassen oder ändern darf — ist sie abgelaufen, können für dieses Jahr keine Steuern mehr nachgefordert werden. Hinterzieht ein Steuerpflichtiger Steuern, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre, jeweils nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn Steuern aus grober Nachlässigkeit nicht korrekt angegeben werden — also ohne Vorsatz, aber mit einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Voraussetzung für eine solche Verlängerung ist nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, dass die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird und dadurch Steuern verkürzt werden.
Was das für Sie bedeutet: Prüfen Sie, ob Sie in den vergangenen zehn Jahren zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren — etwa wegen der Steuerklassenkombination III/V, Nebeneinkünften über 410 Euro oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld. Haben Sie in einem dieser Jahre keine Erklärung eingereicht, kann das Finanzamt bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern nachfordern. Wer hier Lücken entdeckt, sollte diese Jahre zeitnah nachholen, bevor das Finanzamt von sich aus Schätzungsbescheide erlässt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VI R 14/22) über genau diese Frage zu entscheiden — und hob das vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Münster auf. Ein Ehepaar hatte für die Jahre 2009 und 2010 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, obwohl in diesen Jahren eine Pflichtveranlagung bestand, weil beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten und nach der Steuerklassenkombination III/V besteuert wurden. Das Finanzamt erließ erst im Juni 2018 Schätzungsbescheide und berief sich dabei auf die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung….