Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 2 U 19/14 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG erkennt Sturz bei sachgebietsinterner Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall an.
- Die Klägerin gewann. Das BSG hob das LSG-Urteil auf.
- Die Feier galt als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit Dienststellenbilligung.
- Die Leitung musste nicht selbst teilnehmen. Das Einvernehmen reichte.
- Eine Mindestteilnehmerzahl gibt es nicht. Entscheidend ist die Offenheit für alle im Sachgebiet.
- Gericht: BSG
- Datum: 05.07.2016
- Aktenzeichen: B 2 U 19/14 R
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherung, Arbeitsunfall
- Relevant für: Arbeitgeber, Beschäftigte, Personalverantwortliche, Sozialversicherungsträger
Gilt der Versicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier?
Eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt rechtlich dann vor, wenn Mitarbeiter an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen. Entscheidende Voraussetzung für diesen polizeilichen oder amtlichen Schutzbereich ist, dass die Versicherten durch ihre Anwesenheit das allgemeine Unternehmensinteresse an der betrieblichen Verbundenheit aktiv unterstützen. Für den konkreten Versicherungsschutz verlangt das Gesetz gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII zusätzlich eine sogenannte Handlungstendenz, die eindeutig auf die Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung gerichtet sein muss.
Das SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) regelt als Gesetz die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Handlungstendenz bedeutet dabei: Der Mitarbeiter muss nachweisbar die Absicht haben, an der Gemeinschaftsveranstaltung teilzunehmen – wer etwa nur zufällig vorbeikommt oder aus rein privaten Gründen anwesend ist, fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
Die Unfallkassen sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie entscheiden auf Antrag, ob ein Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, und sind vor den Sozialgerichten der Gegenspieler des verletzten Arbeitnehmers.
Wer auf einer Betriebsfeier verunglückt und später den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben will, sollte die Einladung aufbewahren. Aus ihr muss hervorgehen, dass eine Führungskraft eingeladen hat und die Veranstaltung dem gesamten Team offenstand – nicht nur einem privaten Freundeskreis. Auch wer während der Feier Fotos macht oder die Anwesenheit im Zeiterfassungssystem vermerkt, stärkt seine Position gegenüber der Unfallkasse.
Die Reichweite dieses Unfallschutzes verdeutlicht das Schicksal einer Sozialversicherungsfachangestellten der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Die Frau nahm im Dezember 2010 an der internen Weihnachtsfeier ihres Sachgebiets teil und stürzte während der zugehörigen Wanderung schwer. In seiner Leitentscheidung (Az. B 2 U 19/14 R) gab das Bundessozialgericht der Angestellten schlussendlich recht und sprach ihr einen versicherten Arbeitsunfall zu, da der Ausflug den notwendigen inneren Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit aufwies….