Zum vorliegenden Urteilstext springen: 24 U 9/18
Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm weist Unterlassungsklage wegen Gerüchen ab; die Beeinträchtigung blieb unwesentlich.
- Der Kläger verlor auch in der Berufung gegen die Beklagte.
- Das Gericht sah nur schwache Gerüche, ohne Ekel oder Gesundheitsschäden.
- Die Geruchshäufigkeit lag zwar hoch, die Intensität blieb aber gering.
- Ein Verstoß gegen die Auflage des Bescheids lag ebenfalls nicht vor.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: 24 U 9/18
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Immissionsschutz, Zivilrecht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Betriebe, Nachbarn bei Geruchsbelästigungen
Wann besteht ein Unterlassungsanspruch bei Geruchsbelästigung?
Ein rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen störender Einwirkungen auf ein Privatgrundstück ergibt sich aus den Paragraphen 1004 Absatz 1 Satz 2 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Zusammenspiel dieser Vorschriften funktioniert so: § 1004 gibt Eigentümern das grundsätzliche Recht, Störungen zu verbieten – doch § 906 grenzt genau ein, welche Einwirkungen von Nachbarn hingenommen werden müssen und wann ein Unterlassungsanspruch tatsächlich durchsetzbar ist. Die grundlegende Voraussetzung dafür ist eine nachweisbar wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung dieser Fläche durch äußere Einwirkungen wie stark riechende Ausdünstungen. Ob eine Emission tatsächlich rechtlich ins Gewicht fällt, bestimmt sich nicht nach subjektiven Befindlichkeiten, sondern stets nach dem Empfinden eines sogenannten verständigen Durchschnittsmenschen unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.
Ein Grundstückseigentümer zog bis vor das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.01.2026, Az. 24 U 9/18), weil er sich durch anhaltende Ausdünstungen stark beeinträchtigt fühlte, die sein Anwesen betrafen und ihn nach eigener Aussage an eine offene Mülldeponie erinnerten. Sein Privatgrundstück lag im baurechtlichen Außenbereich – also jener Zone außerhalb geschlossener Ortschaften, in der laut Baugesetzbuch grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben wie Landwirtschaft oder bestimmte Gewerbebetriebe errichtet werden dürfen und wo höhere Immissionen hinzunehmen sind – direkt gegenüber einem Fabrikgelände in einem ausgewiesenen Industriegebiet. Das dort ansässige Unternehmen verarbeitet Lebensmittelreste wie Altbrot und zurückgewiesene Schokoladenprodukte in einem mehrstufigen Verfahren zu Futtermittelzusätzen. Der angrenzende Nachbar scheiterte jedoch endgültig vor den Richtern: Seine Forderung nach einem Verbot der Geruchsemissionen blieb letztlich insgesamt erfolglos.
Leben Sie selbst in der Nähe eines Industriegebiets oder im baurechtlichen Außenbereich? Dann müssen Sie mit mehr Geruchsbelastung rechnen als in einem reinen Wohngebiet. Gerichte bewerten die Zumutbarkeit von Emissionen immer im Kontext der Umgebung….