Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 2 U 5/15 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG lehnt Arbeitsunfall ab: Der Weg in der Wohnung zur Küche blieb privat.
- Die Klägerin stürzte auf der Treppe, als sie Wasser in der Küche holen wollte.
- Das Gericht sah keinen Bezug zur Arbeit. Der Gang diente privaten Bedürfnissen.
- Telearbeit ändert das nicht. Die Wohnung bleibt sonst private Risikosphäre.
- Auch ein versicherter Weg zur Nahrungsaufnahme lag hier nicht vor.
- Gericht: BSG
- Datum: 05.07.2016
- Aktenzeichen: B 2 U 5/15 R
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsunfall, gesetzliche Unfallversicherung, Telearbeit
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Telearbeitende, Unfallversicherungsträger
Was gilt als Arbeitsunfall im Home-Office nach § 8 SGB VII?
Ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraphen 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII erfordert zwingend, dass eine versicherte Person zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit durch eine exakt zuzuordnende Verrichtung ausübt. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist stets die objektivierte Handlungstendenz der betroffenen Person, während eine bloße Absicht nicht ausreicht. Zudem muss die konkrete Handlung in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers eingegliedert sein. Sie muss rechtlich nachvollziehbar der Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis dienen.
SGB VII ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs und regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Der Begriff „objektivierte Handlungstendenz“ bedeutet konkret: Das Gericht prüft, worauf die Handlung nach äußerlich erkennbaren Umständen tatsächlich gerichtet war – nicht was die Person innerlich beabsichtigt oder angenommen hat.
Ein folgenschwerer Weg für ein Glas Wasser
An einem Konflikt um einen Treppensturz aus dem Jahr 2012 lassen sich die strengen Grenzen dieses Gesetzes ablesen, bei dem das Bundessozialgericht die Klage endgültig abgewiesen hat (Az. B 2 U 5/15 R). Eine beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beschäftigte Frau arbeitete aufgrund einer geltenden Dienstvereinbarung an einem Telearbeitsplatz im Dachgeschoss ihres Wohnhauses. Als ihre mitgebrachten Wasserflaschen im Laufe des Tages leer waren, verließ die Frau das Arbeitszimmer, um in der im Erdgeschoss liegenden Küche neues Wasser zu holen. Auf der häuslichen Treppe rutschte die Angestellte jedoch ab, knickte mit dem linken Fuß um und zog sich eine schmerzhafte Schrägfraktur am fünften Mittelfußknochen zu. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall kurzerhand ab, da der Weg aus dem Dachstuhl nicht der eigentlichen Betriebsarbeit gleichstand.
Die Klägerin hat zwar einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert….
Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/arbeitsunfall-home-office-treppensturz-tuer/