Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 2 U 7/13 R
Das Wichtigste im Überblick
Die selbst organisierte Weihnachtsfeier des Teams war kein Arbeitsunfall.
- Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin zurück.
- Die Betriebsleitung hatte die Feier nicht veranlasst oder gebilligt.
- Gute Wünsche des Bereichsleiters reichten dafür nicht aus.
- Nur Teammitglieder feierten; Leitungspersonen fehlten völlig.
- Gericht: BSG
- Datum: 26.06.2014
- Aktenzeichen: B 2 U 7/13 R
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: gesetzliche Unfallversicherung, Sozialrecht, Arbeitsunfall
- Relevant für: Arbeitgeber, Beschäftigte, Teamleitungen, Unfallversicherungsträger
Besteht Versicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) liegt ein versicherter Arbeitsunfall nur dann vor, wenn eine Verrichtung objektiv und subjektiv darauf gerichtet ist, dem Unternehmen unmittelbar zu dienen. Das bedeutet konkret: Objektiv muss die Tätigkeit tatsächlich dem Betriebszweck dienen, subjektiv muss der Beschäftigte gerade in dieser Absicht handeln – beides muss zusammenfallen. Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier fällt als versicherte Tätigkeit deshalb nur unter diesen gesetzlichen Schutz, wenn die Unternehmensleitung das Fest explizit als eigene gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder ausrichten lässt. Eine bloße Kenntnisnahme, Hinnahme oder eine allgemeine Förderung durch den Arbeitgeber reichen rechtlich nicht aus, um einen solchen Versicherungsschutz zu begründen.
Eine Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt im Hinblick auf diesen Grund für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. – so das Bundessozialgericht
Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2014 (Az. B 2 U 7/13 R) verdeutlicht die strengen rechtlichen Hürden, an denen die Klage auf Anerkennung letztlich scheiterte. Eine Fachassistentin eines Berliner Jobcenters begehrte die formelle Feststellung eines Arbeitsunfalls, nachdem sie während der Weihnachtsfeier ihres Teams in einem Bowlingcenter verunglückt war. Die Frau hatte auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe übersehen, stürzte und verletzte sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft – das ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger, der für Arbeitnehmer zuständig ist und über die Anerkennung von Arbeitsunfällen entscheidet – hatte die von ihr geforderte Einstufung bereits am 25. März 2009 per Bescheid sowie mit einem späteren Widerspruchsbescheid vom 19. August 2009 abgelehnt….