Ein Sturz beim Firmenfest gilt nur unter strikten Voraussetzungen als Arbeitsunfall auf der Betriebsfeier. Häufig lehnt die Berufsgenossenschaft die Haftung wegen eines privaten Vergnügens ab. Der Schutz steht und fällt mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung. Betroffene müssen den Status der Feier im Streitfall nachweisen.
Betriebsfeier und Unfall: Das Wichtigste in Kürze
- Wird der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, zahlt die Berufsgenossenschaft oft Heilbehandlung, Verletztengeld und Reha; ohne Anerkennung bleiben Sie schnell auf den Folgen sitzen.
- Eine betriebliche Feier liegt vor, wenn das Unternehmen sie organisiert oder offiziell gebilligt hat und alle eingeladen waren, nicht nur ein privater Freundeskreis.
- Betroffen sind Sie nur, solange der Unfall noch zum offiziellen Programm gehört; nach dem Ende der Feier, auf privaten Umwegen oder bei reinem Ausklang ist der Schutz oft weg.
- Sichern Sie Einladung, Programm, Fotos, Chat-Nachrichten und Zeugen sofort und melden Sie den Unfall umgehend der Berufsgenossenschaft.
- Der wichtigste Hebel ist der Nachweis, dass die Feier offiziell war und wann sie endete; genau daran scheitern oder gewinnen viele Fälle.
- Gelingt der Nachweis, sind Anerkennung und die üblichen Leistungen der Unfallversicherung realistisch.
Wer übernimmt die Kosten bei einer Verletzung auf der Firmenfeier?
Ein Ausrutscher beim Sommerfest, ein Sturz auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier – und schon kommt der Brief der Berufsgenossenschaft: „Privatvergnügen, kein Versicherungsschutz.“ Viele Betroffene akzeptieren das. Oft zu Unrecht.
Unfall auf der Firmenfeier anerkannt bekommen
Die Berufsgenossenschaft lehnt Leistungen bei Betriebsfeiern oft mit dem pauschalen Hinweis auf ein „Privatvergnügen“ ab. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die betriebliche Zurechenbarkeit und den Versicherungsschutz gegenüber dem Träger rechtssicher zu begründen und Ihre Ansprüche auf Heilbehandlung und Verletztengeld durchzusetzen.
Arbeitsunfälle auf Betriebsfeiern sind grundsätzlich in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung eingeschlossen – geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 SGB VII. Es geht dabei um echte Leistungen: vollständige Heilbehandlung ohne Eigenanteil, Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Reha. Der Schutz kippt nicht an der Person, sondern an der Frage, ob die konkrete Feier dem Unternehmen zuzurechnen ist. Das lässt sich in vielen Fällen nachweisen – wenn Sie die richtigen Belege haben.
Können Sie Schmerzensgeld von Kollegen oder dem Chef fordern?…