Ein API-Fehler bei X gab Fremden Zugriff auf private Nutzerdaten – Namen, Nachrichten, Kontaktdaten. Eine Verbraucherstiftung will nun pauschal Schadenersatz für alle Betroffenen einklagen, ohne dass diese den konkreten Kontrollverlust nachweisen müssen. Das Kammergericht Berlin musste entscheiden, ob die Abhilfeklage überhaupt zulässig ist.
Das Kammergericht Berlin wies die Abhilfeklage ab, da individuelle Betroffenheit der Gleichartigkeit von Ansprüchen entgegensteht. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]20 VKl 1/25[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
KG Berlin weist Sammelklage gegen X ab, weil die Schadensansprüche zu individuell sind.
Das Gericht sieht keine wesentliche Gleichartigkeit der geltend gemachten Nutzeransprüche.
Individuelle Faktoren wie Nutzungsdauer, Datenart und Kontrollverlust prägen jeden möglichen Schaden.
Auch der API-Bug trägt keinen einheitlich darstellbaren Schaden für alle Betroffenen.
Pauschale Mindestentschädigungen lehnt das Gericht ohne Einzelfallprüfung ab.
Gericht: KG Berlin
Datum: 30.04.2026
Aktenzeichen: 20 VKl 1/25
Verfahren: Abhilfeklage
Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Verbraucherprozessrecht
Relevant für: Plattformbetreiber, Verbraucher, Sammelklagen, Datenschutzfälle
Was ist eine Abhilfeklage nach dem VDuG?
Die Abhilfeklage fungiert gemäß dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) als gesetzliche Prozessstandschaft für Verbraucher. Das bedeutet konkret: Bestimmte Verbraucherschutzorganisationen dürfen stellvertretend für viele Betroffene klagen, ohne dass jeder Einzelne selbst vor Gericht ziehen muss. Eine zentrale Zulässigkeitsvorau[…]