Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 U 635/11
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG München hielt die Ticket-Klausel für wirksam und wies die Berufung ab.
- Das Gericht ließ die Klausel zu abhanden gekommenen oder zerstörten Tickets bestehen.
- Es sah keinen Widerspruch zum Gesetz bei nichtpersonalisierten Eintrittskarten.
- Verbraucher bekommen bei Verlust oder Zerstörung keinen Ersatz und kein Geld zurück.
- Die Klausel war auch nicht unklar, weil sie nur stark beschädigte Tickets meint.
- Gericht: OLG München
- Datum: 09.06.2011
- Aktenzeichen: 29 U 635/11
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Verbraucherschutz, Unterlassungsrecht
- Relevant für: Ticketvermittler, Verbraucher, Verbände
Gilt die AGB-Klausel für Veranstaltungstickets vor Gericht?
Eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB findet nur dann statt, wenn die Bestimmungen von gesetzlichen Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB muss zwingend eine rechtliche Divergenz zwischen der vertraglichen Klausel und der sonst geltenden gesetzlichen Rechtslage bestehen. Wenn eine solche Abweichung vorliegt, bemisst sich die Wirksamkeit der Klausel an der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung gegeben ist.
Das bedeutet konkret: Gerichte prüfen bei der Inhaltskontrolle, ob eine AGB-Klausel den Verbraucher im Vergleich zur gesetzlichen Regelung unangemessen schlechter stellt — etwa indem sie ihm gesetzlich vorgesehene Rechte vollständig entzieht.
Die praktische Anwendung dieser Kontrollmechanismen beschäftigte das Oberlandesgericht München bei der Bewertung eines Vermittlers für Konzert- und Sporttickets. Ein Verbraucherverband ging gegen eine Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Vertriebs-GmbH aus dem März 2010 vor, wonach abhanden gekommene oder zerstörte Tickets grundsätzlich nicht ersetzt oder zurückerstattet werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. klagte auf der Grundlage von § 1 UKlaG auf eine Unterlassung dieser Bestimmung, scheiterte mit diesem Vorhaben jedoch in der zweiten Instanz. Das Oberlandesgericht München bestätigte unter dem Aktenzeichen 29 U 635/11 die Wirksamkeit der speziellen Vertragsklausel und wies die Berufung zurück, womit das Unternehmen diesen Passus weiterhin verwenden darf.
Das UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) ermöglicht es Verbraucherverbänden, stellvertretend für alle Verbraucher gegen unfaire AGB-Klauseln vorzugehen — ohne dass ein einzelner Kunde selbst klagen muss.
Was das für Sie bedeutet: Verlieren Sie ein nicht-personalisiertes Konzert- oder Sportticket oder wird es zerstört, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung — sofern die AGB des Verkäufers dies ausschließen. Das OLG München hat bestätigt, dass solche Klauseln rechtmäßig sind….