Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-216/25
Das Wichtigste im Überblick
EuGH verbietet Zustimmungszwang bei offenen Löhnen nach Unternehmensübergang.
- Offene Lohnansprüche gehen automatisch auf den Erwerber über.
- Die Zustimmung des Arbeitnehmers darf den Übergang nicht blockieren.
- Die Regel gilt auch für allgemeine nationale Vorschriften.
- Für Arbeitnehmer bleibt der Schutz der Richtlinie maßgeblich.
- Gericht: EuGH
- Datum: 11.06.2026
- Aktenzeichen: C-216/25
- Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Unternehmensübergang, EU-Recht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsübernehmer, Betriebsveräußerer
Greift der automatische Übergang ohne Zustimmung?
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über. Dieser sogenannte ipso-jure-Übergang der arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgt zwingend kraft europäischen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten haben lediglich nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Möglichkeit, auf nationaler Ebene vorzusehen, dass das bisherige und das neue Unternehmen nach dem Übergang gemeinsam als Gesamtschuldner haften.
Gesamtschuldner bedeutet für die Praxis: Der Arbeitnehmer kann sich aussuchen, von wem er sein Geld fordert – vom alten, vom neuen Arbeitgeber oder von beiden gleichzeitig. Das schützt Beschäftigte, falls einer der beiden Betriebe zahlungsunfähig wird.
Das bedeutet konkret: Allein durch das Gesetz – ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben oder eine Zustimmung erteilt werden muss – setzt sich das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber fort, als hätte es nie einen Wechsel gegeben.
Der Europäische Gerichtshof musste sich am 11. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen C-216/25 mit der praktischen Umsetzung dieser europäischen Vorgaben befassen. Ein Angestellter, der zuvor auf einer Ölplattform für die Firma GSP Offshore SRL gearbeitet hatte, forderte ausstehende Gehaltszahlungen ein. Sein bisheriger Arbeitgeber hatte das Personal Anfang 2024 per Unternehmensübergang an einen neuen Betreiber, die OMV Petrom Energy Solutions SRL, übergeben. Die neue Firma weigerte sich jedoch, die noch vor dem Übergang entstandenen Entgeltansprüche des Mitarbeiters zu begleichen, und vertrat die Ansicht, für diese alten Schulden sei weiterhin ausschließlich das abgebende Unternehmen zuständig. Daraufhin zog der betroffene Beschäftigte gegen seinen alten Arbeitgeber vor Gericht.
Redaktionelle Leitsätze