Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 9 AS 308/26 B
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt die Eilanordnung ab, weil keine akute Notlage vorliegt.
- Die Beschwerde scheitert, doch Prozesskostenhilfe bekommt die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
- Das Gericht hält Unterkunftskosten und Leistungsanspruch zwar für glaubhaft gemacht.
- Es sieht keine existenzielle Notlage, weil Einkommen und Darlehen vorerst reichen.
- Der Leistungsausschluss greift hier nicht, weil die Antragstellerin nicht umgezogen ist.
- Keine Mietrückstände bestehen; deshalb droht nach Gerichtsansicht kein unmittelbarer Wohnungsverlust.
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 10.06.2026
- Aktenzeichen: L 9 AS 308/26 B
- Verfahren: Beschwerde gegen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bürgergeld, einstweiliger Rechtsschutz
- Relevant für: Bürgergeldbezieher, junge Erwachsene, Sozialleistungsträger
Wer bekommt Bürgergeld für junge Erwachsene unter 25?
Generell haben hilfebedürftige Personen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen grundsätzlichen Anspruch auf staatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese gewährten Leistungen umfassen neben dem regulären Regelbedarf zwingend auch die angemessenen Kosten für die Unterkunft und die Heizung. Für junge Menschen unter 25 Jahren kann allerdings ein verhängnisvoller Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 5 SGB II greifen, wenn diese Personengruppe ohne eine vorherige Zusicherung des zuständigen Amtes aus dem elterlichen Haushalt auszieht. Eine solche Zusicherung ist im Grunde eine schriftliche Vorab-Genehmigung des Jobcenters: Bevor der junge Mensch den Mietvertrag für die neue Wohnung unterschreibt, muss das Amt bestätigen, dass es die Kosten übernehmen wird – andernfalls droht der Verlust der Mietkostenübernahme.
Das Hessische Landessozialgericht befasste sich im Juni 2026 unter dem Aktenzeichen L 9 AS 308/26 B mit der Frage, wie diese Regelung anzuwenden ist, wenn sich die Umzugsverhältnisse innerhalb einer Familie aufteilen. Eine im Jahr 2004 geborene junge Frau hatte im Juli 2025 einen Antrag auf staatliche Unterstützung gestellt. Etwa einen Monat später zogen ihre Mutter und ihr Bruder aus der gemeinsamen, knapp 36 Quadratmeter großen Wohnung in A-Stadt aus. Die Betroffene blieb allein in der Immobilie zurück und mietete die Räumlichkeiten ab September 2025 kurzerhand selbst an. Die zuständige Behörde bewilligte daraufhin zwar monatlich 180,40 Euro – basierend auf einem Regelbedarf der Stufe 3 von 451,00 Euro und abzüglich von 270,60 Euro Arbeitslosengeld I – lehnte die Erstattung der Wohnkosten jedoch ab. Gegen diese Ablehnung zog die Frau bis in die zweite Instanz….