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Das Wichtigste im Überblick
OLG Bamberg stoppt Systemgebühr im Gutscheinshop und kippt die Print@Home-Voreinstellung nur teilweise.
- Das Gericht verbietet die 1,90-Euro-Systemgebühr und spricht 350 Euro Abmahnkosten zu.
- Der Shop verschweigt die Zusatzkosten schon auf der Angebotsseite; der Warenkorb kommt zu spät.
- Die Gebühr belastet Kunden mit internen Kosten und zählt hier nicht zum korrekten Gesamtpreis.
- Die Voreinstellung von Print@Home scheitert nicht vollständig; insoweit weist das Gericht die Klage ab.
- Gericht: OLG Bamberg
- Datum: 04.02.2026
- Aktenzeichen: 3 UKl 4/25 e
- Verfahren: Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands
- Rechtsbereiche: Preisangabenrecht, Verbraucherschutz, AGB-Recht
- Relevant für: Online-Händler, Verbraucherverbände, Verbraucher
Ist eine Systemgebühr im Online-Shop rechtlich zulässig?
Gemäß der Preisangabenverordnung müssen Preisdeklarationen stets den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sobald Angebote im Fernabsatz präsentiert werden, ist der Gesamtpreis inklusive aller wesentlichen Preisbestandteile und anfallender Zusatzkosten auszuweisen. Eine Preisnebenabrede – also ein separates Entgelt, das zusätzlich zum eigentlichen Hauptpreis verlangt wird – unterliegt zudem der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Das bedeutet konkret: Gerichte können vorformulierte Vertragsklauseln auf ihre Fairness überprüfen und für unwirksam erklären, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Zur Klärung solcher Gebührenvorgaben fällte das Oberlandesgericht Bamberg am 4. Februar 2026 ein wegweisendes Urteil (Az. 3 UKl 4/25 e). In dem Streitfall errang ein Dachverband für Verbraucherschutz einen Teilerfolg gegen einen Thermenbetreiber: Die Freizeiteinrichtung muss die Erhebung der Gebühr künftig unterlassen und 350 Euro Abmahnkosten zahlen, während der zweite Klageantrag des Verbandes bezüglich einer voreingestellten Ticket-Auswahl abgewiesen wurde. Ursprung des Verfahrens war ein „Dezember Relax Ticket“, das im Webshop des Bades für 45 Euro beworben wurde. Erst im späteren Warenkorb tauchte ein zusätzlicher Posten von 1,90 Euro auf, den das Unternehmen als Deckungsbeitrag für interne IT- und Verwaltungskosten deklarierte. Diese Abgabe entfiel erst ab einem Einkaufswert von 150 Euro. Das Gericht wertete die Extrakosten als unzulässige Abwälzung von Personal- und Sachkosten, da diese Ausgaben nicht unmittelbar der Verpackung oder dem Versand der Gutscheine zuzuordnen seien.
Dagegen gewährt die genannte Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, insbesondere nicht für Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können. – so das OLG Bamberg
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/systemgebuehr-online-shop-warenkorb-unzulaessig.htm