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Lebensversicherung: Rückkaufswert und § 169 VVG bleiben wirksam

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Ein Versicherter will seine Police widerrufen. Er stutzt: Die Belehrung spricht von ‚etwaigem Rückkaufswert‘ und verweist auf VVG_2008/__169.html“ target=“_blank“ rel=“noopener noreferrer“>§ 169 VVG. Was bedeutet das? Ein Verbraucherverband sah darin eine intransparente Klausel und zog vor den BGH. Das Urteil ist gefallen – es betrifft tausende Verträge.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 68/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH lässt die Kläger scheitern: Die Widerrufsbelehrung bleibt im Kern wirksam.
  • Der BGH verwirft die Revision teilweise und weist sie im Übrigen zurück.
  • Die Klausel zum Rückkaufswert bleibt erlaubt, weil sie Gesetzesinhalt wiedergibt.
  • Der Verweis auf § 169 VVG irrt nicht und benachteiligt Verbraucher nicht.
  • Ein Extra-Hinweis zu Abschlusskosten ist nicht nötig, sagt der BGH.
  • Die Kläger zahlen die Revisionskosten je zur Hälfte.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: IV ZR 68/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht, Verbraucherrecht, Prozessrecht
  • Streitwert: 6.000 €
  • Relevant für: Versicherer, Verbraucherverbände, Lebensversicherungsnehmer, Prozessanwälte

Wann ist eine Widerrufsbelehrung bei Lebensversicherungen gültig?

Die Wirksamkeit einer gesetzlichen Widerrufsbelehrung richtet sich nach den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie der detaillierten Musterbelehrung in der zugehörigen Anlage. Gibt eine verwendete Versicherungsklausel im Vertragswerk lediglich die Anforderungen des geltenden Rechts wieder, gilt sie als deklaratorisch – das bedeutet konkret: Sie wiederholt nur, was ohnehin im Gesetz steht, und ist deshalb weniger streng zu prüfen als eine Klausel, die eigene Regeln aufstellt. Sie muss im Kern lediglich dem generellen Transparenzgebot genügen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Verständlichkeit ist immer der Blickwinkel eines durchschnittlichen, um vertragliches Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne tiefergehende juristische Spezialkenntnisse.

Warum scheiterte die Unterlassungsklage?

Der Bundesgerichtshof prüfte am 13. Mai 2026 (Az. IV ZR 68/25), ob ein Versicherungsunternehmen in den Vertragsdokumenten seines Produkts „R“ unzulässige Formulierungen verwendete, nachdem ein Verbraucherverband auf Unterlassung geklagt hatte – also gerichtlich verbieten lassen wollte, dass der Versicherer diese Klauseln weiterhin in seinen Verträgen verwendet. Die Richter am Bundesgerichtshof bestätigten die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2025 (Az. 20 U) und wiesen die Klage ab. Das Gericht verwarf die angestrebte Revision der Verbraucherschützer hinsichtlich der Widerrufsfrist-Klausel als formell unzulässig und wies die restlichen Forderungen in vollem Umfang zurück.

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