Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 ME 39/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Entlassung einer Soldatin, weil aktuelle Militärgutachten ihre Dienstunfähigkeit tragen.
- Die Beschwerde scheiterte. Die Soldatin bleibt wegen Dienstunfähigkeit entlassen.
- Das Gericht hielt die medizinische Grundlage trotz Belastungserprobung für aktuell genug.
- Eine neue Vollbegutachtung brauchte es nicht. Die spätere Stellungnahme reichte aus.
- Die behauptete Besserung überzeugte nicht. Es fehlten belastbare ärztliche Gegenbelege.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
- Datum: 11.06.2026
- Aktenzeichen: 5 ME 39/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Soldatenrecht, Verwaltungsrecht, vorläufiger Rechtsschutz
- Streitwert: 9.778,38 EUR
- Relevant für: Soldaten, Bundeswehr, Dienstvorgesetzte, Anwälte im Wehrrecht
Wann droht die Entlassung aus der Bundeswehr?
Ein Soldat auf Zeit ist nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) zwingend zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine militärischen Dienstpflichten zu erfüllen. Diese dauernde Dienstunfähigkeit richtet sich nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Der strikte Maßstab für diese Beurteilung ergibt sich aus dem Verteidigungsauftrag nach Art. 87a Abs. 1 des Grundgesetzes und der zwingend erforderlichen ständigen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Das bedeutet konkret: Das Grundgesetz schreibt vor, dass die Bundeswehr jederzeit verteidigungsbereit sein muss. Ein Soldat, der aus gesundheitlichen Gründen nicht zuverlässig dienstfähig ist, erfüllt damit aus Sicht des Gerichts diese militärische Kernanforderung nicht mehr.
Wie hart dieser Maßstab zur Anwendung kommt, zeigt der rechtskräftige Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2026, der die Entlassung einer jungen Soldatin bestätigte. Die im Jahr 2000 geborene Frau war als Oberstabsgefreiter bei der Bundeswehr tätig, als sie wegen des Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle sowie wegen einer diagnostizierter mitteschweren depressiven Episode und einer Panikstörung in truppenärztliche Behandlung kam. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stützte ihre Entlassung auf § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 6 Satz 3 SG. Vorausgegangen waren umfangreiche ärztliche Begutachtungen, die der Soldatin eine dauernde Verwendungsunfähigkeit bescheinigten, bei der vor Ablauf von drei Jahren nicht mit einer Heilung zu rechnen sei. Mit dem Entschluss des Gerichts blieb der Entlassungsbescheid bestehen und der Antrag der Frau auf vorläufigen Rechtsschutz scheiterte endgültig. Vorläufiger Rechtsschutz ist ein Eilverfahren: Das Gericht entscheidet hier schnell auf Basis der vorliegenden Akten, ohne aufwendige Beweise wie Zeugen zu erheben. Eine vollständige Beweisaufnahme findet nur in einem separaten Hauptverfahren statt — sofern ein solches überhaupt noch angestrengt wird….