Ein Post mit dem eigenen Architekturfoto – die Plattform löscht trotz Meldung nicht. Reicht eine formlose Nachricht, um den internationalen Anbieter in Deutschland haftbar zu machen? Das Landgericht Frankfurt hat darüber entschieden – und die Antwort könnte viele Urheber, deren Fotos ungefragt verbreitet wurden, überraschen.
Ein Unterlassungsanspruch entsteht oft durch die Veröffentlichung von Fotografien ohne die gesetzlich vorgeschriebene Namensnennung des Urhebers. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]06 O 444/25[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
LG Frankfurt bestätigt Verbot für Instagram-Foto und lässt Kosten der Beklagten auflaufen.
Das Gericht hält die einstweilige Verfügung gegen die Plattformbetreiberin aufrecht.
Es sieht einen urheberrechtlichen Eingriff und einen ausreichenden Bezug zu Deutschland.
Die Meldung des Fotografen genügte, und die Beklagte reagierte nicht rechtzeitig.
Die Zustellung im Ausland war wirksam; die Dringlichkeit verneinte das Gericht nicht.
Gericht: LG Frankfurt
Datum: 06.05.2026
Aktenzeichen: 06 O 444/25
Verfahren: Einstweilige Verfügung, Widerspruch
Rechtsbereiche: Urheberrecht, Zivilprozessrecht, Plattformhaftung
Relevant für: Fotografen, Plattformbetreiber, Rechteinhaber
Wann besteht ein Unterlassungsanspruch bei Fotografie?
Ein Unterlassungsanspruch stützt sich im Kern auf § 97 Abs. 1 UrhG. Voraussetzung für den Schutz ist die Einordnung einer Aufnahme als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfaches Lichtbild nach