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BU-Rente abgelehnt: Bei detaillierter Tätigkeit muss ein Gutachten her

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Der Arm schmerzt bei jedem Handgriff, die Psyche macht dicht – die Versicherung winkt ab. Das Oberlandesgericht Dresden rüffelte nun eine Versicherung, die statt eines Arztes lieber selbst entschied.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 755/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Dresden hebt die Klageabweisung auf und verlangt ein Gutachten zur Berufsunfähigkeit.
  • Das Landgericht prüfte die Berufsunfähigkeit ohne medizinisches Gutachten.
  • Das OLG sagt: Der Vortrag der Klägerin reicht für eine Beweisaufnahme.
  • Auch frühe psychische Beschwerden schließen Berufsunfähigkeit nicht ohne Gutachten aus.
  • Die Beklagte muss Verweisung und möglichen früheren Beginn konkret belegen.

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 4 U 755/25
  • Verfahren: Berufung, Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Berufsunfähigkeitsversicherung, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 43.677 EUR
  • Relevant für: Versicherte, Versicherer, Anwälte, Gerichte

Wann gibt es Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Der Anspruch auf eine Rente greift, wenn die versicherte Person durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Gemäß § 172 Abs. 1 VVG und den jeweiligen Vertragsbedingungen muss dieser Zustand ärztlich nachgewiesen werden, wobei ein sechs Monate andauernder Zustand rechtlich oft als Berufsunfähigkeit von Beginn an gilt. Wer Leistungen fordert, muss seine konkrete berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen substantiiert darlegen. Dafür genügt in der Regel eine nachvollziehbare Beschreibung der strukturierenden und täglichen Arbeitsschritte.

Wie eine solche Darlegung in der Praxis aussieht, zeigte der Fall einer gelernten Einzelhandelskauffrau, die von ihrer Versicherung ab Mai 2020 eine monatliche Rente von 463,09 Euro sowie die vertragliche Beitragsfreistellung forderte — also die Befreiung von weiteren Beitragszahlungen bei vollem Versicherungsschutz. Die Frau hatte bereits 1998 eine entsprechende Police abgeschlossen und war zuletzt viele Jahre als Hauswirtschafterin in Privathaushalten und Praxen tätig. Als Gründe für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben führte sie ein schweres Schulter-Arm-Syndrom, das im Jahr 2021 operiert wurde, sowie massive psychische Einschränkungen durch Zwangsstörungen an. Um ihren Anspruch zu untermauern, beschrieb die Versicherungsnehmerin ihre Reinigungstätigkeiten detailliert unter Angabe der einzelnen Arbeitsschritte, des notwendigen Zeitaufwands und anhand exemplarischer Kundenfälle. Das beklagte Versicherungsunternehmen lehnte die Zahlung der monatlichen Rente jedoch ab, da es den Vortrag für unschlüssig hielt und betonte, dass eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend mit einer dauerhaften Berufsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Das bedeutet konkret: Arbeitsunfähigkeit bedeutet nur, dass man vorübergehend krankgeschrieben ist — Berufsunfähigkeit hingegen, dass man seinen zuletzt ausgeübten Beruf dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.

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