Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Brustimplantate trotz 10 Jahren: Einzelstudien reichen für Beweisaufnahme

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de
Jahrelang nichts geahnt, jetzt Lymphom-Verdacht – ihre texturierten Implantate stecken seit 2005. Die Zehn-Jahres-Frist der Produkthaftung ist verstrichen. Kann ein einziger Fachartikel von damals das Ruder herumreißen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 769/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Dresden hebt die Klageabweisung auf und verlangt medizinische Beweise.
  • Das OLG verwies den Streit an das Landgericht Görlitz zurück.
  • Das Landgericht hatte ohne Sachverständigen die Klage zu früh abgewiesen.
  • Die Klägerin braucht nun neue Verhandlung über Fehler und Schäden.
  • Ansprüche nach Produkthaftung scheitern wohl an der Zehnjahresfrist.

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 4 U 769/25
  • Verfahren: Berufung, Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Produkthaftung, Deliktsrecht, Medizinprodukterecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Hersteller, Patienten, Anwälte bei Medizinprodukten

Was umfasst die Produzentenhaftung für Brustimplantate?

Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bildet eine besondere Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte muss dem Hersteller ein Verschulden nachweisen — also zumindest Fahrlässigkeit bei der Herstellung oder mangelnder Warnung. Dies unterscheidet diesen Haftungsanspruch grundlegend von der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die berechtigten Sicherheitserwartungen nach § 3 ProdHaftG, wobei stets auf die Darbietung eines Produkts und den konkreten Zeitpunkt des Inverkehrbringens abzustellen ist. Ein juristischer Produktfehler lässt sich nicht nachträglich durch spätere wissenschaftliche Erkenntnisse begründen, die bei der Markteinführung noch völlig unbekannt waren. Bei medizinischen Produkten zieht die Rechtsprechung zusätzlich die Wertungen des Medizinproduktegesetzes zurate, wonach allein das mögliche Auftreten von Nebenwirkungen noch keinen Konstruktionsmangel darstellt.

Inwieweit diese Sicherheitserwartungen bereits im Februar 2009 verletzt waren, musste das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 769/25) im Streit um fehlerverdächtige Medizinprodukte klären. Eine Patientin hatte sich beidseitig texturierte Silikonbrustimplantate des Typs TRF 325 in einer Schönheitsklinik einsetzen lassen. Nachdem die französische Arzneimittelbehörde ANSM Jahre später einen weitreichenden Produktrückruf initiierte, der auch deutsche Behörden und Hersteller zu Warnungen veranlasste, musste bei der Frau eine operative Revision erfolgen. Da sie laut eigenen Angaben unter Brustschmerzen, Taubheitsgefühlen und psychischen Belastungen litt, forderte sie neben einem angemessenen Schmerzensgeld und 2.500 Euro materiellem Schadensersatz auch die Erstattung anwaltlicher Kosten in Höhe von gut 4.388 Euro. Sie warf dem Herstellerunternehmen schwerwiegende Konstruktions- und Instruktionsfehler im Hinblick auf Rissbildungen und ein spezielles Lymphom-Risiko (BIA-ALCL) vor. BIA-ALCL steht für ein seltenes Lymphom, das sich in der Narbenkapsel rund um das Implantat bilden kann….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge