Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C-3/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht gibt Zahnarzt nur teilweise recht und kippt die Ausfallgebühr.
- Die Beklagte zahlt 441,19 Euro für bereits erbrachte Behandlungen.
- Die Ausfallgebühr scheitert, weil die Klausel unklar und damit unwirksam ist.
- Die Widerklage scheitert komplett; Schadensersatz und Übersendung verlangen bleibt erfolglos.
- Röntgenbilder muss der Kläger nicht schicken; die Beklagte soll in der Praxis Einsicht nehmen.
- Gericht: AG Bad Urach
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: 1 C-3/26
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Arztrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 991,19 €
- Relevant für: Zahnärzte, Patienten, Praxisinhaber, Versicherte
Wann ist eine Ausfallgebühr für Zahnarzttermine rechtens?
Zahnärzte vereinbaren häufig eine Ausfallpauschale für nicht rechtzeitig abgesagte Termine, was grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zulässig ist. Damit eine solche Regelung aber rechtlich Bestand hat, muss sie bei Vertragsschluss den strengen Anforderungen an die Einbeziehung genügen. Zudem unterliegt jede Klausel dem Transparenzgebot. Ist für Patienten im Vorfeld nicht klar verständlich, welche finanziellen Folgen eine Absage hat, gilt die Vereinbarung nach § 307 BGB als unwirksam.
Warum das entscheidend ist: Als AGB gelten alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen bei Vertragsschluss stellt – der Patient kann sie nicht einzeln aushandeln. Deshalb prüft das Gericht solche Klauseln besonders streng, weil der Patient typischerweise keine Möglichkeit hat, den Inhalt zu beeinflussen.
Den Konflikt um eine solche Klausel trugen ein Zahnarzt aus M. und seine Patientin vor dem Amtsgericht Bad Urach aus. Die Frau stand dort seit April 2023 in Behandlung und hatte einen geplanten Eingriff am 21. Juni erst 15 Minuten vor Behandlungsbeginn telefonisch abgesagt. Als Begründung für die späte Absage um 8:15 Uhr gab sie eine akute Erkrankung an. Der Mediziner stellte ihr daraufhin eine Ausfallgebühr von 200 Euro in Rechnung und führte ins Feld, dass sie bereits am 5. und 12. Juni Termine sehr kurzfristig platzen ließ, für die er jeweils zweieinhalb Stunden reserviert hatte.
Dabei berief sich der Arzt auf einen vorab von der Patientin unterzeichneten Anamnesebogen. Dieser enthielt den Hinweis, dass die Praxis als reine Bestellpraxis geführt werde und Patienten ihre Termine mindestens 24 Stunden vorher absagen müssten. Andernfalls werde „die freigehaltene Zeit in Rechnung“ gestellt. Zudem gab der Zahnarzt an, eine Mitarbeiterin habe die Frau am Vortag per Telefon an den anstehenden Termin erinnert.
Die gerichtliche Prüfung der Praxisklausel
Das Gericht wies die Forderung über die Ausfallpauschale ab (Az. 1 C-3/26). Die zuständigen Richter bewerteten die verwendete Formulierung aus dem Formular als intransparent und damit für nicht anwendbar….