Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 97/21
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH lehnt Ersatz für die Dachertüchtigung ab, weil der Neubau nur unwesentlich stört.
- Die Klägerin verliert auch vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Kostenforderung.
- Schnee vom Neubau zählt zwar als Einwirkung, doch nur als unwesentliche.
- Der Beklagte durfte baurechtlich zulässig an der Grenze bauen.
- Für die Dachstatik bleibt die Klägerin selbst verantwortlich.
- Auch Zinsen und Feststellung scheitern, weil kein Ersatzanspruch besteht.
- Gericht: BGH
- Datum: 23.03.2023
- Aktenzeichen: V ZR 97/21
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Sachenrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn, Bauherren, Anwälte
Darf der Nachbar Schneelast durch Grenzbebauung verlagern?
Einwirkungen durch eine Grenzwand, wie etwa das Abprallen von Schnee, gelten im Nachbarrecht als positive Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB. Das bedeutet konkret: Es muss etwas Körperliches — wie Schnee, Wasser oder Lärm — vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück herübergelangen. Bloße Nachteile wie der Verlust von Aussicht oder Licht fallen nicht darunter und sind rechtlich deutlich schwerer durchsetzbar. Damit das Gesetz greift, müssen solche physischen Folgen grenzüberschreitend und sinnlich wahrnehmbar sein. Ein Anspruch auf einen rechtlichen Abwehrschutz oder einen finanziellen Ausgleich setzt allerdings zwingend voraus, dass die Einwirkung das betroffene Grundstück in seiner Nutzung wesentlich beeinträchtigt.
Ein auf der Grundstücksgrenze errichteter Neubau führte den Bundesgerichtshof (V ZR 97/21) am 23.03.2023 zu dem unmissverständlichen Urteil, dass die Klage endgültig erfolglos blieb. Die Eigentümerin eines eingeschossigen Tankstellengebäudes geriet in einen Streit, nachdem der benachbarte Grundstücksbesitzer in den Jahren 2016 und 2017 ein flachgedecktes Zweifamilienhaus unmittelbar an der gemeinsamen Grenze errichtet hatte. Dieser Neubau überragte das Flachdach des bestehenden Tankstellengebäudes um mehr als einen halben Meter. Nach der Fertigstellung bemängelte die Tankstellenbesitzerin, dass durch den Neubau veränderte Schneelasten entstünden, da der Schnee von der angrenzenden Hauswand direkt auf ihr ohnehin tiefer liegendes Dach abpralle.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Abprallen von Schnee an einer rechtmäßig errichteten Grenzwand auf ein benachbartes Grundstück ist rechtlich als positive, sinnlich wahrnehmbare Einwirkung einzustufen….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/grenzbebauung-keine-kostenerstattung-mehr-schneelast.htm
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