Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 749/17
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht erlaubt die Zufahrt, verbietet aber Mülltonnen auf dem Grundstück.
- Die Klägerin verliert den Rückbau der Gebäudezufahrt gegen die Beklagten 1 bis 3.
- Die Dienstbarkeit erlaubt die Nutzung der Fläche als Geh-, Fahr- und Parkfläche.
- Die Mülltonnen müssen weg; dafür bleibt der Anspruch der Klägerin bestehen.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten gibt es nur teilweise; mehr zahlt die Klägerin nicht.
- Gericht: OLG München
- Datum: 16.08.2017
- Aktenzeichen: 20 U 749/17
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Sachenrecht, Nachbarrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 9.100 €
- Relevant für: Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nachbarn bei Zufahrten und Mülltonnen
Wann greift die Duldung einer Grunddienstbarkeit?
Wer eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch stehen hat oder mit einer belastet ist, muss im Streitfall wissen: Die Entscheidung hängt vollständig vom genauen Wortlaut des Grundbucheintrags und seinen Bezugsurkunden ab – etwa Messungsnachträgen, Vorurkunden oder Lageplänen. Fordert ein Nachbar den Rückbau einer baulichen Anlage oder umgekehrt, sollten Sie zunächst einen vollständigen Grundbuchauszug samt aller referenced Dokumente beim Grundbuchamt anfordern, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten oder Forderungen stellen.
Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstück erlaubt, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen – etwa als Wegerecht, Parkrecht oder Leitungsrecht. Sie ist „dinglich“, also fest mit dem Grundstück verbunden, und gilt damit automatisch für jeden neuen Eigentümer, egal wie oft das Grundstück den Besitzer wechselt.
In einem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht München (Az. 20 U 749/17) beriefen sich Grundstücksnutzer erfolgreich auf dieses Prinzip, sodass die Klage auf Rückbau abgewiesen wurde. Eine Eigentümerin hatte zuvor von den derzeitigen Erbbauberechtigten gefordert, eine neu in die Fassade gebrochene Gebäudezufahrt wieder zu verschließen und eine ursprünglich vorhandene Brandschutzwand in den Ausgangszustand zurückzuversetzen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Eigentümerin die baulichen Veränderungen auf der Fläche hinnehmen musste. Der Grund dafür lag in einer eingetragenen Dienstbarkeit, die auf einem Messungsnachtrag aus dem Jahr 1984 sowie einer Vorurkunde aus dem Jahr 1979 beruhte. Diese Legitimationspapiere wiesen eine gelb schraffierte Fläche ausdrücklich als Geh-, Fahr- und Parkzone aus. Dabei wurde dem Erbbauberechtigten das Recht eingeräumt, Betriebsgebäude auf dem Erbbaugrundstück zu verändern, abzureißen und mitsamt Nebenanlagen neu zu errichten. Das Gericht stellte klar, dass das zugesicherte Recht zur Nutzung nicht zwingend auf die spezifischen Stellplatz-Positionen fixiert war, die lediglich in einem alten Lageplan verzeichnet waren.
Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/grunddienstbarkeit-zufahrt-ja-muelltonnen-nein.htm