Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-385/23
Das Wichtigste im Überblick
Unerwartete Technikpanne an neuem Flugzeugmodell kann außergewöhnlich sein, wenn ein versteckter Konstruktionsfehler dahintersteckt.
- Der EuGH gab Finnair Recht und verneinte die Ausgleichszahlung.
- Der Fehler betraf alle Maschinen dieses Typs und gefährdete die Flugsicherheit.
- Entscheidend war: Der Defekt lag schon bei der Annullierung vor.
- Neue Flugzeuge sind nicht automatisch ausgeschlossen; normale Pannen bleiben aber üblich.
- Gericht: EuGH
- Datum: 13.06.2024
- Aktenzeichen: C-385/23
- Verfahren: Vorabentscheidung
- Rechtsbereiche: Luftverkehrsrecht, Fluggastrechte
- Relevant für: Flugreisende, Airlines, Gerichte, Verbraucherstellen
Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugannullierung?
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 261/2004 – der europäischen Fluggastrechte-Verordnung, die Passagieren bei Annullierungen und großen Verspätungen pauschale Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zuspricht – befreien außergewöhnliche Umstände ein Luftfahrtunternehmen von der gesetzlichen Ausgleichspflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung, unter anderem verbrieft durch die Verfahren Wallentin-Hermann und van der Lans, setzt dies voraus, dass ein Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist. Zudem muss zwingend ein Ereignis vorliegen, das von der Fluggesellschaft nicht tatsächlich beherrscht werden kann. Da es sich hierbei um eine Ausnahme vom grundlegenden Ausgleichsanspruch handelt, urteilte der Europäische Gerichtshof mehrfach, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist. Das bedeutet konkret: Gerichte wenden die Ausnahme streng an und entscheiden im Zweifel gegen die Airline, damit der eigentliche Entschädigungsanspruch der Passagiere nicht ausgehöhlt wird.
Der Gerichtshof der Europäischen Union untersuchte die rechtlichen Grenzen dieses Ausnahmefalls, nachdem das finnische Luftfahrtunternehmen Finnair am 25. März 2016 einen Flug von Helsinki nach Bangkok annullierte. Kurz vor dem Startlauf meldete die Treibstoffanzeige der eingesetzten Maschine während des Tankvorgangs eine technische Störung. Ein an Bord gebuchter Fluggast forderte daraufhin wegen des Reiseausfalls eine Ausgleichszahlung von 600 Euro auf Basis von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der europäischen Verordnung. Das Unternehmen verweigerte die Überweisung unter Berufung auf außergewöhnliche, nicht abwendbare Umstände. Bevor der europäische Gerichtshof in Luxemburg die Sache verhandelte, wanderte der Disput durch die finnischen Instanzen, beginnend beim Käräjäoikeus als Gericht erster Instanz über das Berufungsgericht Hovioikeus bis hin zum obersten Gericht Finnlands, dem Korkein oikeus, welches den Fall schließlich nach Europa vorlegte.
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/aussergewoehnliche-umstaende-konstruktionsfehler-flugannullierung.htm