Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-257/14
Das Wichtigste im Überblick
Ein technischer Flugzeugdefekt befreit KLM nicht von der Ausgleichszahlung.
- Der Gerichtshof gab Frau van der Lans recht und verwarf KLMs Einwand.
- Unerwartete Technikprobleme gehören zum normalen Flugrisiko und bleiben beherrschbar.
- Fluggesellschaften müssen dann meist zahlen, auch wenn der Defekt überraschend kommt.
- Ein Herstellerfehler ändert daran nichts; KLM kann sich später regressieren.
- Gericht: EuGH
- Datum: 17.09.2015
- Aktenzeichen: C-257/14
- Verfahren: Vorabentscheidung
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehrsrecht
- Relevant für: Flugreisende, Airlines, Reiseveranstalter
Wann entfällt die Ausgleichszahlung bei Flugverspätung?
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Pflicht zur Ausgleichsleistung, wenn eine Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Dafür muss das ausführende Luftfahrtunternehmen vor Gericht nachweisen, dass die Verzögerung auch durch das Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen auf dem Vorfeld oder bei der Routenplanung absolut unvermeidbar war. Da es sich bei dieser Regelung um eine erhebliche Ausnahme von den weitreichenden Fluggastrechten handelt, legen die europäischen Instanzen diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung äußert eng aus.
Die weitreichenden Folgen dieser strengen Auslegung bekam die Fluggesellschaft KLM zu spüren, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 17. September 2015 ein weitreichendes Urteil fällte (Az. C-257/14). Dem Verfahren vor den Luxemburger Richtern ging ein Streit vor der Rechtbank Amsterdam voraus, bei dem die Reisende Corina van der Lans von KLM eine Ausgleichsleistung von 600 Euro verlangte. Ihr Flug, der am 13. August um 9.15 Uhr in Quito starten sollte, kam massiv aus dem Takt und erreichte Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Die Fluglinie weigerte sich die gesetzliche Summe auszuzahlen und berief sich dabei stur auf die erwähnten außergewöhnlichen Umstände des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung.
Die 600 Euro sind kein Zufall: Die EU-Verordnung staffelt die Ausgleichszahlungen nach Flugstrecke – 250 Euro für Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für Mittelstrecken und 600 Euro für Langstrecken über 3.500 Kilometer. Quito–Amsterdam fällt klar in die höchste Stufe.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/ausgleichszahlung-flugverspaetung-triebwerksschaden.htm