Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 109/23
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH gibt der Klägerin recht: Eigene Ersatzflüge reichen nach einer Flugannullierung nicht.
- Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte die Zahlung an die Klägerin wieder her.
- Eine Airline muss auch Flüge anderer Unternehmen prüfen und anbieten.
- Eigene Ersatzflüge genügen nur, wenn andere Optionen nicht zumutbar sind.
- Die Beklagte zeigte nicht, dass solche anderen Beförderungen fehlten oder unzumutbar waren.
- Die Bahnwahl des Fluggasts half der Beklagten nicht, weil er Alternativen nicht kannte.
- Gericht: BGH
- Datum: 24.09.2024
- Aktenzeichen: X ZR 109/23
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehrsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Fluggäste, Airlines, Reiseveranstalter, Prozessparteien
Wann besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Flugannullierung?
Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung richtet sich maßgeblich nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Ein Luftfahrtunternehmen ist von dieser Gewährleistung befreit, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zurückgeht. Diese Befreiung greift jedoch nur dann, wenn das Flugunternehmen gleichzeitig alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen der plötzlichen Flugstreichung abzuwenden.
Wichtig für Ihre eigene Forderung: Beruft sich Ihre Airline auf außergewöhnliche Umstände wie Wetter oder Streik, muss sie trotzdem nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat – einschließlich des Angebots von Flügen anderer Airlines. Fehlt dieser Nachweis, steht Ihnen die Ausgleichszahlung trotz außergewöhnlicher Umstände zu.
In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. X ZR 109/23) forderte ein Unternehmen aus abgetretenem Recht die Zahlung von 250 Euro nebst Zinsen für einen annullierten Flug – und bekam in letzter Instanz vollumfänglich recht. Das bedeutet konkret: Der Fluggast hatte seinen Entschädigungsanspruch an dieses Unternehmen abgetreten, also rechtlich übertragen – ein gängiges Modell bei Fluggastrechteportalen, die solche Forderungen im Namen der Passagiere eintreiben. Ein Fluggast hatte für den 29. Juli 2019 eine planmäßige Verbindung von Berlin-Tegel nach Düsseldorf gebucht, die die Airline samt dem direkt anschließenden Rückflug ersatzlos absagte.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Luftfahrtunternehmen ist bei einer Flugannullierung verpflichtet, auch anderweitige Beförderungsmöglichkeiten mit fremden Fluggesellschaften anzubieten….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/ausgleichszahlung-fremdfluege-pruefen.htm
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