Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 3 KR 23/22 R
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gibt dem Kläger Recht: Krankengeld bleibt trotz fehlender elektronischer Meldung bestehen.
- Die Revision der Krankenkasse scheiterte. Der Kläger behielt Krankengeld vom 12.5. bis 21.7.2021.
- Das Gericht sagte: Die ärztliche Übermittlung ersetzt seit 1.1.2021 die Meldung durch Versicherte.
- Verspätete oder fehlende Elektronik schadet dem Versicherten nicht mehr.
- Absprachen der Ärzteverbände ändern den gesetzlichen Stichtag nicht.
- Gericht: Bundessozialgericht
- Datum: 30.11.2023
- Aktenzeichen: B 3 KR 23/22 R
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht
- Relevant für: Krankenkassen, Versicherte, Arbeitgeber, Arztpraxen
Wann besteht ein Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit?
Der Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V). Voraussetzung ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch ruht, bestimmt § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – eine Norm, die in der Vergangenheit die sogenannte Meldeobliegenheit des Versicherten absicherte. Das bedeutet konkret: Eine Obliegenheit ist keine strenge Pflicht, deren Verletzung bestraft wird. Wer ihr aber nicht nachkommt, riskiert den Verlust seiner Ansprüche – das Krankengeld „ruht“ also, wird nicht endgültig gestrichen, sondern nur vorübergehend ausgesetzt.
Ein 1957 geborener, bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherter Arbeitnehmer war seit dem 31. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 11. Mai 2021 zahlte sein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Für die anschließende Zeit – vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021 – lagen lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Krankenkasse verweigerte dennoch die Zahlung von Krankengeld, weil der Mann die Bescheinigungen erst am 28. Juli 2021 bei ihr eingereicht hatte und die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht elektronisch durch die behandelnden Vertragsärzte übermittelt worden waren. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Krankenkasse mit Urteil vom 30. November 2023 (Az. B 3 KR 23/22 R) zurück – der Versicherte behielt seinen vollen Krankengeldanspruch. Die Revision ist das letzte mögliche Rechtsmittel, bei dem das höchste Gericht nur noch prüft, ob die Vorinstanzen das Gesetz falsch angewendet haben.
Redaktionelle Leitsätze
- Mit dem gesetzlichen Stichtag zum 1….
Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/krankengeld-fehlende-eau-meldung-seit-2021/
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