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Rechtsanwälte Kotz GbR

Isolierte Wiedereingliederung: Keine Fahrkosten ohne Reha-Hauptleistung

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Sie fuhr nach 18 Monaten Krankheit endlich wieder zur Arbeit. Die Tankrechnungen reichte sie bei der Kasse ein – und bekam eine Absage. Das Bundessozialgericht musste klären: Ist die stufenweise Wiedereingliederung eine Heilbehandlung?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 1 KR 7/23 R

Das Wichtigste im Überblick

BSG lehnt Fahrkostenerstattung ab, weil die Wiedereingliederung isoliert keine Reha-Leistung war.
  • Der Kläger bekam keine 85 Euro für Fahrten zur Arbeit.
  • Das Gericht sah die Wiedereingliederung nicht als eigenständige Reha-Leistung.
  • Ohne Reha-Leistung gibt es keine Fahrkosten über die Krankenkasse.
  • Krankengeld ändert daran nichts, weil es nur an Arbeitsunfähigkeit anknüpft.
  • Die Revision blieb erfolglos; der Kläger trägt seine Kosten selbst.

  • Gericht: Bundessozialgericht
  • Datum: 16.05.2024
  • Aktenzeichen: B 1 KR 7/23 R
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherung, Reha-Recht
  • Relevant für: Krankenkassen, Arbeitnehmer, Reha-Beteiligte

Fahrkosten bei Wiedereingliederung?

Die rechtliche Grundlage für Reisekosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation bildet § 60 Abs. 5 SGB V. Solche Fahrkosten besitzen als Nebenleistung immer einen rechtlich abhängigen Charakter und setzen zwingend eine zugrunde liegende Leistung zur medizinischen Rehabilitation voraus (§ 11 Abs. 2 SGB V). Das bedeutet konkret: Fahrkosten werden nie für sich allein bewilligt, sondern immer nur als Anhängsel einer Hauptleistung wie einer Kur oder Therapie. Auch eine Erstattung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfordert, dass die ärztliche Maßnahme als Leistung zur medizinischen Reha gewertet wird. Die Krankenkasse ist in diesem System für medizinische Reha nach dem SGB V zuständig, während die Rentenversicherung regelmäßig die Verantwortung für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI trägt.

Wie streng diese Voraussetzungen geprüft werden, erfuhr ein 1977 geborener Arbeitnehmer, der von seiner Krankenkasse 85 Euro Fahrkosten für zehn Arbeitstage während einer Wiedereingliederung einforderte. Der Versicherte war zuvor vom 6. August bis 16. Dezember 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Die angegangene Gesundheitskasse lehnte die Übernahme mit einem Bescheid vom 14. Dezember 2018 sowie einem späteren Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 strikt ab. Nach einem juristischen Schlagabtausch durch mehrere Instanzen bestätigte schließlich das Bundessozialgericht am 16. Mai 2024 unter dem Aktenzeichen B 1 KR 7/23 R diese Ablehnung, sodass der Betroffene keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zugesprochen bekam.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine isoliert durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung ohne sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren Leistung zur medizinischen Rehabilitation stellt keine eigenständige medizinische Rehabilitationsmaßnahme dar….

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