Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 41/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH: Der Kauf eines Aneignungsrechts löst kein gemeindliches Vorkaufsrecht aus.
- Der BGH hob die Ablehnung der Eigentumsumschreibung für ein herrenloses Grundstück auf.
- Der Vertrag ist ein Rechtskauf, kein Grundstückskauf.
- Eine Analogie scheidet aus, weil der Gesetzgeber solche Fälle nicht erfasst hat.
- Das Grundbuchamt darf das Negativzeugnis dafür nicht verlangen.
- Gericht: BGH
- Datum: 19.02.2026
- Aktenzeichen: V ZB 41/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde im Grundbuchverfahren
- Rechtsbereiche: Sachenrecht, Grundbuchrecht, Bauplanungsrecht
- Relevant für: Käufer, Gemeinden, Grundbuchämter bei herrenlosen Grundstücken
Wann reicht das Aneignungsrecht?
Wenn ein bisheriger Besitzer sein Eigentum aufgibt, führt dieser Verzicht zur Herrenlosigkeit eines Grundstücks. In einer solchen Situation fällt dem jeweiligen Landesfiskus ein sogenanntes Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. Dieses Recht eigener Art ist ein übertragbares dingliches Recht, das an Dritte weitergegeben werden kann. Das bedeutet konkret: Ein dingliches Recht ist unmittelbar an der Sache selbst verankert und wirkt gegenüber jedermann – nicht nur gegenüber einem Vertragspartner. Dadurch steht der Rechtsinhaber dem Eigentümer praktisch gleich. Sobald der Inhaber dieses Rechts eine wirksame Aneignungserklärung abgibt und einen Antrag beim Amt stellt, erfolgt die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
Notarieller Verkauf in Radevormwald
Wie ein solcher Prozess in der Praxis abläuft und zu welchen juristischen Hürden er führen kann, verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026 (Az. V ZB 41/25), bei der die Rechtsbeschwerde der Erwerber Erfolg hatte und die Vorinstanzen aufgehoben wurden. Der Fall drehte sich um ein herrenloses Grundstück im nordrhein-westfälischen Radevormwald. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2024 sein gesetzliches Aneignungsrecht über einen notariellen Vertrag an zwei Beteiligte verkauft. Die beiden Käufer nahmen die Abtretung an, erklärten unverzüglich die Aneignung der Immobilie und beantragten beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer zu gleichen Teilen.
Das Amtsgericht Wipperfürth lehnte in seiner Funktion als Grundbuchamt diesen Antrag jedoch mit einem Beschluss vom 28. Februar 2025 ab. Die Behörde verweigerte die begehrte Eigentumsumschreibung mit der Begründung, dass die Erwerber kein Zeugnis der Gemeinde vorgelegt hatten.
Redaktionelle Leitsätze