Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 60/26
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt die Zwangsbehandlung, bestätigt aber die Unterbringung der Betroffenen.
- Die Genehmigung der Depot-Spritze verletzte die Betroffene in ihren Rechten.
- Die Richter fanden keinen entgegenstehenden natürlichen Willen gegen die Behandlung.
- Die Unterbringung blieb bestehen, weil Entlassung neue schwere Krisen drohte.
- Eine bloße Hoffnung auf Entlassung macht Zustimmung nicht zur Zwangsbehandlung.
- Gericht: BGH
- Datum: 29.04.2026
- Aktenzeichen: XII ZB 60/26
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Unterbringung, ärztliche Zwangsbehandlung
- Relevant für: Betreute, Betreuer, Kliniken, Gerichte
Wann ist eine Genehmigung einer Zwangsbehandlung zulässig?
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nach § 1832 BGB an strenge Voraussetzungen geknüpft und nur zulässig, wenn der Eingriff dem natürlichen Willen einer betreuten Person widerspricht. Ein solcher natürlicher Wille liegt bei jeder bewussten, nicht bloß reflexartigen Willenskundgabe vor, wobei lediglich die Fähigkeit zur sprachlichen oder körperlichen Äußerung bestehen muss. Fehlt ein entgegenstehender Wille, greift eine medizinische Behandlung zwar weiterhin in das durch Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Recht auf körperliche Integrität ein, sie stellt aber keine gerichtlich genehmigungsbedürftige Zwangsmaßnahme dar.
Wenn Sie selbst unter Betreuung stehen und einer medizinischen Behandlung zustimmen oder diese dulden, darf das Betreuungsgericht auf dieser Grundlage keine Zwangsbehandlung genehmigen. Ihr Betreuer kann einen solchen Antrag zwar stellen – das Gericht muss ihn aber ablehnen, solange Sie die Behandlung nicht aktiv und erkennbar ablehnen. Liegt bereits ein Genehmigungsbeschluss vor, obwohl Sie kooperieren, können Sie oder Ihr Verfahrensbeistand die Aufhebung dieses Beschlusses beim Betreuungsgericht beantragen.
Ein Verfahrensbeistand ist ein vom Gericht bestellter unabhängiger Vertreter, der im Betreuungsverfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person wahrnimmt. Er ist weder mit dem rechtlichen Betreuer noch mit einem eigenen Anwalt identisch, sondern wird vom Gericht eingesetzt, um sicherzustellen, dass der Wille und die Rechte des Betreuten im Verfahren ausreichend Gehör finden.
Das Amtsgericht Dresden genehmigte im Dezember 2025 auf Antrag einer Betreuerin die fortgesetzte geschlossene Unterbringung sowie die Medikamentenbehandlung einer 1986 geborenen, an Schizophrenie erkrankten Frau. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied daraufhin im Revisionsverfahren am 29. April 2026 endgültig: Die gerichtliche Erlaubnis für die zwangsweise Gabe des Medikaments war rechtswidrig, während die allgemeine Unterbringungsgenehmigung in dem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin rechtmäßig bestehen blieb (Az. XII ZB 60/26). Die 2….