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GdB 70: Schadensersatz nach Ablehnung der Wiedereingliederung scheitert

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Der Hausarzt gibt grünes Licht für die Rückkehr – der Betriebsarzt sieht den behinderten Angestellten noch nicht fit genug. Der Arbeitgeber lehnt den Wiedereingliederungsplan ab, Gehalt fließt keines.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 AZR 530/17

Das Wichtigste im Überblick

BAG lehnt Schadensersatz ab: Die Stadt durfte den ersten Wiedereingliederungsplan verweigern.
  • Der Kläger verlor vor dem BAG und bekommt keinen Schadensersatz.
  • Die Ärzte zweifelten an der Eignung des ersten Plans für seine Arbeit.
  • Der Plan wollte ihn wieder als Bauleiter einsetzen, genau dort lagen Risiken.
  • Spätere Besserung änderte nichts am Streit um die erste Ablehnung.

  • Gericht: BAG
  • Datum: 16.05.2019
  • Aktenzeichen: 8 AZR 530/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, schwerbehinderte Beschäftigte, Personalverantwortliche

Wann besteht Anspruch auf Schadensersatz bei Wiedereingliederung?

Ein rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der alten Fassung ergeben. Der Unterschied: § 280 BGB greift, weil der Arbeitgeber Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, während § 823 BGB einen zweiten, unabhängigen Weg eröffnet, da die Wiedereingliederungsvorschrift ein sogenanntes Schutzgesetz ist – also eine Regel, die den Arbeitnehmer als besonders schutzbedürftig einstuft. Beide Anspruchsgrundlagen können parallel zum Schadensersatz führen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber seine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei einer stufenweisen Wiedereingliederung verletzt. Dafür muss dem Arbeitgeber zunächst ein ordnungsgemäßer ärztlicher Wiedereingliederungsplan vorliegen. Dieses Dokument muss zwingend Angaben zu Art und Weise der Beschäftigung, den Beschäftigungsbeschränkungen, dem genauen Umfang der Arbeitszeit sowie eine Prognose zur vollständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit enthalten.

Prüfen Sie Ihren ärztlichen Wiedereingliederungsplan vor der Einreichung bei Ihrem Arbeitgeber auf Vollständigkeit: Er muss zwingend Angaben zur Art und Weise der Beschäftigung, zu den Beschäftigungsbeschränkungen, zum genauen Umfang der Arbeitszeit sowie eine Prognose zur vollständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit enthalten. Fehlt einer dieser Punkte, kann Ihr Arbeitgeber die Durchführung bereits aus formellen Gründen ablehnen – und Ihr Schadensersatzanspruch scheitert, bevor er überhaupt entsteht.

Der Anspruch auf Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. – so das Bundesarbeitsgericht

Ein Fall aus dem Jahr 2019 vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 8 AZR 530/17) veranschaulicht diese Vorgaben anhand eines schwerbehinderten Bauleiters mit einem Behinderungsgrad von 70….


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