Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 4686/23
Das Wichtigste im Überblick
LG München II weist Schadensersatz nach Physiotherapie-Unfall ab.
- Der Kläger verlor nach einem Widerstandstest den Prozess vollständig.
- Das Gericht sah den Test als zulässig und indiziert an.
- Der Kläger bewies keinen Behandlungsfehler und keine Haftung.
- Ein möglicher Kraftkampf zählte nicht als medizinische Behandlung.
- Gericht: LG München II
- Datum: 29.04.2026
- Aktenzeichen: 1 O 4686/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Patienten, Physiotherapeuten, Behandler, Haftpflichtversicherer
Wann haftet der Physiotherapeut?
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Behandler setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers voraus – sei es auf vertraglicher Grundlage nach den §§ 630a ff. BGB oder auf deliktischem Weg. Das bedeutet konkret: Ein Patient kann auf zwei Wegen klagen. Der vertragliche Weg basiert auf dem Behandlungsvertrag, der automatisch mit der Behandlung entsteht. Der deliktische Weg greift unabhängig davon, wenn der Behandler den Patienten körperlich geschädigt hat – ähnlich wie bei einem Verkehrsunfall. Die Beweislast trifft dabei grundsätzlich den Patienten. Physiotherapeuten sind zudem verpflichtet, vor Beginn einer Behandlung einen Befund zu erheben, um die Therapie auf den Zustand des Patienten abzustimmen.
Das Landgericht München II hatte am 29. April 2026 über einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Patient verlangte mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld von einem Physiotherapeuten, weil bei einer Behandlung am 20. Dezember 2021 ein Muskelfaserriss und ein Abriss der distalen Bizepssehne links aufgetreten waren. Der Mann hatte zuvor eine Rotatorenmanschettenruptur rechts operieren lassen und befand sich deshalb in der Praxis des Beklagten in physiotherapeutischer Behandlung. Neben dem Schmerzensgeld forderte er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 Euro sowie die gerichtliche Feststellung, dass der Physiotherapeut für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung haften müsse. Mit einer solchen Feststellungsklage will der Patient erreichen, dass das Gericht schon jetzt bestätigt, dass der Behandler auch für noch unbekannte Spätfolgen aufkommen muss – ohne diesen Antrag müsste er für jeden später auftretenden Schaden ein neues Verfahren beginnen. Das Landgericht München II wies die Klage vollständig ab (Az. 1 O 4686/23). Ein Behandlungsfehler ließ sich nicht feststellen.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.medizinrechtsiegen.de/artikel/haftung-physiotherapie-bizepssehnenriss-krafttest/