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Annahmeverzug bei Krankheit: Wiedereingliederung schützt nicht

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Nach langer Krankheit wollte sie per Hamburger Modell zurück in den Schuldienst. Der Arbeitgeber ließ sie nicht stufenweise einsteigen, die Lohnzahlung blieb aus. Sie klagt auf Annahmeverzug. Aber reicht ihr Wunsch nach Teil-Rückkehr als Arbeitsangebot? Das BAG klärt die Frage.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 815/16

Das Wichtigste im Überblick

BAG: Kein Geld ohne echtes Arbeitsangebot; Wiedereingliederung reicht nicht.
  • Das BAG wies die Berufung des Lehrers ab.
  • Sein Schreiben verlangte nur Wiedereingliederung, nicht die geschuldete Arbeit.
  • Ohne echtes Arbeitsangebot gab es keinen Annahmeverzug.
  • Der Arbeitgeber musste die Wiedereingliederung auch nicht vereinbaren.

  • Gericht: BAG
  • Datum: 06.12.2017
  • Aktenzeichen: 5 AZR 815/16
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Annahmeverzug, Schadensersatz, Wiedereingliederung
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, öffentliche Arbeitgeber, Krankheitsfälle

Wann besteht ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung?

Annahmeverzug bedeutet konkret: Ein Arbeitgeber nimmt die angebotene Arbeitsleistung seines Mitarbeiters nicht an, obwohl dieser arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Die Folge: Der Arbeitgeber muss den Lohn trotzdem weiterzahlen, als ob die Arbeit tatsächlich erbracht worden wäre – auch wenn der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat.

Ein Anspruch auf die Vergütung wegen eines Annahmeverzugs ergibt sich im Arbeitsrecht aus § 615 Satz 1 in Verbindung mit § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung dafür ist nach § 293 BGB, dass der Arbeitnehmer seine Leistung ordnungsgemäß anbietet. Das bedeutet praktisch: In einem bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Arbeit gemäß § 294 BGB durch ein tatsächliches Angebot erfolgen – der Arbeitnehmer muss also konkret zur Arbeitsaufnahme bereit sein, etwa indem er persönlich am Arbeitsplatz erscheint und seine Arbeitskraft anbietet. Ein rein wörtliches Angebot – also nur schriftlich oder mündlich mitteilen, dass man arbeiten will – reicht gemäß § 295 BGB nur unter bestimmten, im Gesetz eng umrissenen Voraussetzungen aus, etwa wenn der Arbeitgeber bereits vorher klargemacht hat, dass er die Arbeit ohnehin nicht annehmen wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) demonstrierte die strikte Anwendung dieser Normen in einem Urteil vom 6. Dezember 2017 (Aktenzeichen 5 AZR 815/16). Ein als Lehrer beim Land beschäftigter Mann verlangte für den Zeitraum von November 2009 bis September 2011 hohe Nachzahlungen, konkret 81.503,49 Euro brutto sowie weitere 5.119,11 Euro netto, abzüglich von einem Jobcenter gezahlter 1.820,00 Euro. Der Mitarbeiter, der ab März 2007 arbeitsunfähig erkrankt war, verlor den Rechtsstreit in der letzten Instanz vollständig und das Gericht wies seine gesamten finanziellen Forderungen ab. Nach rechtlicher Prüfung kam der Fünfte Senat zu dem Schluss, dass die Forderung nach einer stufenweisen Wiedereingliederung – dem sogenannten Hamburger Modell, bei dem ein Langzeiterkrankter schrittweise mit wenigen Stunden beginnt und die Arbeitszeit über Wochen oder Monate bis zur Vollzeit steigert – kein ordnungsgemäßes Angebot der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darstellte….


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