Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 3 KR 7/24 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG: Krankengeld nach Übergangsgeld richtet sich nach dem niedrigeren Nettoentgelt.
- Der Kläger bekam kein höheres Krankengeld.
- Das Gericht folgt der letzten Bemessungsgrundlage des Übergangsgelds.
- Für Betroffene zählt nach der Maßnahme oft das niedrigere Nettoentgelt.
- Ein höheres Brutto-Regelentgelt muss nicht weiterreichen.
- Gericht: Bundessozialgericht
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: B 3 KR 7/24 R
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: Krankenversicherung, Übergangsgeld, Teilhabe am Arbeitsleben
- Relevant für: Krankenkassen, Rehabilitanden, Sozialrechtspraxis
Krankengeld nach Übergangsgeld: Welche Basis?
Die Berechnung des Krankengelds richtet sich für gesetzlich Versicherte nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Nehmen die betroffenen Personen an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, regelt § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V den maßgeblichen Ablauf. Das Gesetz bestimmt außerdem in § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass in solchen Konstellationen 80 Prozent des Regelentgelts, welches der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde lag, rechtlich als beitragspflichtige Einnahmen gelten.
Unter „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ versteht man Maßnahmen wie berufliche Umschulungen, Weiterbildungen oder Rehabilitationskurse – also alles, was jemanden trotz gesundheitlicher Einschränkungen zurück ins Berufsleben bringen soll.
Das Bundessozialgericht musste sich am 18. September 2025 mit genau diesen Berechnungsvorgaben bei einem vorzeitigen Abbruch einer solchen Fördermaßnahme befassen (Az. B 3 KR 7/24 R). Ein 1957 geborener Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezog ab Mitte November 2015 zunächst direkt von der Deutschen Rentenversicherung Hessen ein entsprechendes Übergangsgeld. Wegen einer akuten Erkrankung endete diese Maßnahme für ihn weitaus früher als geplant, woraufhin ihm die zuständige Krankenkasse für fast anderthalb Jahre ein Krankengeld bewilligte. Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags griff die Krankenkasse nicht auf das höhere Brutto-Regelentgelt zurück, sondern legte das deutlich geringere Nettoarbeitsentgelt zugrunde, das schon für das Übergangsgeld die Basis gebildet hatte. Der arbeitsunfähige Mann verlangte für den Streitzeitraum von August 2016 bis Ende Juli 2017 zwingend eine höhere Auszahlung auf Grundlage des Brutto-Regelentgelts – die obersten Richter wiesen seine Revision jedoch abschließend zurück.
Die Revision ist die letzte Instanz im sozialgerichtlichen Verfahren: Das Bundessozialgericht prüft dabei nur noch, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben – es findet keine neue Beweisaufnahme statt.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.sozialrechtsiegen.de/krankengeld-uebergangsgeld-abgebrochene-umschulung/